Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum (bundeslandübergreifend), Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Wenn Sie eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Straße durchführen wollen, nehmen Sie diese "mehr als verkehrsüblich" in Anspruch. Dafür ist eine spezielle Erlaubnis notwendig.
Als Beispiele seien genannt:
- Motorsportveranstaltungen
- Oldtimer-Veranstaltungen
- Radrennen
- Marathon, Triathlon, Staffelläufe
- Demonstrationen, Märsche
- Umzüge, Straßenfeste
- Traditionsveranstaltungen
- Märkte
Die Durchführung einer größeren Veranstaltung im öffentlichen Straßenraum bedarf der sorgfältigen Planung und Durchführung, vor allem wegen der notwendigen Sicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen. Es wird daher empfohlen, die Details frühzeitig mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu besprechen.
Ansprechpartner
Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) (Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV))
Adresse
Postfachadresse
Postfach 100763
01077 Dresden
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Insbesondere sind zur Bearbeitung notwendig:
- Nachweise über ausreichenden Versicherungsschutz (eine Vorgabe hierzu erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde)
- Angabe der Anzahl der Teilnehmer und (falls vorhanden) Teilnehmerlisten
- Streckenpläne
- Terminpläne und Ablaufpläne
Voraussetzungen
- Die Durchführung der Veranstaltung auf öffentlichen Straßen lässt sich mit dem "allgemeinen Verkehr" noch vereinbaren, die Strecken sind hierfür geeignet und es werden ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen.
- Ein Veranstalter organisiert das Ereignis und führt es auch in eigener Verantwortung durch.
- Es besteht ausreichender Versicherungsschutz.
- Auch andere betroffene Behörden haben gegen die Veranstaltung keine Bedenken.
Es kann vorkommen, dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen – dies hängt vor allem von der Art der Veranstaltung und den örtlichen Gegebenheiten ab. Die für die Erlaubnis zuständige Straßenverkehrsbehörde wird Ihnen dies mitteilen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Übermäßige Straßenbenutzung
- § 4 Satz 2 Nr. 2 a) Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz (SächsStrVRG) – Höhere Straßenverkehrsbehörde
- Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebührennummer 263
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis können Sie formlos beantragen.
- Reichen Sie Ihren Antrag schriftlich oder per Fax ein.
- Von der zuständigen Stelle können Sie auch ein unverbindliches Formular erhalten – je nach Angebot der Behörde auch als Download von deren Internetseite.
- Die Straßenverkehrsbehörde wird sich bei auftretenden Problemen mit dem Veranstalter sowie bezüglich Streckenverläufen mit den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen (Straßenverkehrsbehörden, Naturschutzbehörden) und der Polizei in Verbindung setzen und gemeinsam mit ihnen die Genehmigung erarbeiten.
- Die Entscheidung in Form der Erlaubnis (einschließlich Auflagen und Bedingungen) wird Ihnen als Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
in der Regel zwei Monate
Kosten
- je nach Umfang der Veranstaltung: EUR 10,20 bis EUR 767,00
- bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand: EUR 767,00 bis EUR 2.301
Hinweise (Besonderheiten)
- Beginnt die Veranstaltung in einem anderen Bundesland und führt nach Sachsen, ist die Erlaubnisbehörde des anderen Bundeslandes zuständig. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (Sachsen) wird in deren Entscheidung mit einbezogen.
- Findet die Veranstaltung nur auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen statt, ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zuständig, in deren Gebiet die Veranstaltung beginnt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen