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    Schwerbehindertenausweis beantragen

    Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Er wird auf Antrag ausgestellt.

    Beschreibung

    Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Er wird auf Antrag ausgestellt.

    Der Ausweis ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen wie:

    • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz,
    • Anspruch auf Zusatzurlaub,
    • Vergünstigungen bei der Einkommensteuer und
    • vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn.

    Er gibt den Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale an.
    Diese Merkmale sind:

    • G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
    • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
    • H – Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
    • Bl – Blind
    • Gl – Gehörlos
    • TBl – Taubblind
    • RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
    • 1. Kl. – Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
    • B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

    Der Ausweis im Scheckkartenformat hat die Farben grün und orange. Für Schwerbehinderte ab einem Alter von zehn Jahren ist in der Regel ein Lichtbild in Passbildgröße erforderlich. Die Beantragung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (formlos)
    • Unterlagen zum Nachweis der Behinderung (Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht)
    • ab dem zehnten Lebensjahr ein Passfoto
      • Ausnahme: Bei Menschen mit Schwerbehinderung, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, wird der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild ausgestellt. Die ausstellende Behörde vermerkt dann "ohne Lichtbild gültig" auf dem Ausweis.
    • für Nicht-EU-Bürger: gültiger Aufenthaltstitel

    Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen von Ihnen fordern.

    Voraussetzungen

    Grad der Behinderung von mindestens 50.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Wurde bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt, kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Diesen beantragen Sie bei der zuständigen Stelle gemeinsam mit der Feststellung der Behinderung.

    • Sie können den Antrag sowohl schriftlich oder persönlich als auch per Telefon oder E-Mail stellen. Ein Antragsformular beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle.
    • Die ausstellende Behörde vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, die Gültigkeit sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen.
    • Der Grad der Behinderung wird als auf zehn gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben.
    • Darüber hinaus enthält der Ausweis unter Umständen auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum Grad der Behinderung und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.

    Fristen

    Gültigkeitsdauer des Ausweises: individuell unterschiedlich

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Müssen Sie Ihre Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen, so reicht es aus, wenn Sie den Schwerbehindertenausweis vorlegen.
    • Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en