Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter und Väter, Beratung durch das Jugendamt
Beschreibung
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB
In den ersten Lebensjahren bedürfen die Kinder einer besonderen Zuwendung durch ihre Eltern. Leben die Eltern getrennt, geht die Betreuung meist zulasten eines Elternteils allein. Nach dem Unterhaltsrecht kann der andere Elternteil in diesem Fall zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein – auch wenn beide nicht verheiratet waren oder sind.
Auch im Hinblick auf die Dauer des Betreuungsunterhalts sind nicht verheiratete Eltern den verheirateten und geschiedenen gleichgestellt. Unterhaltszahlungen an den betreuenden Elternteil kommen bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes in Betracht – unter bestimmten Voraussetzungen auch länger. Entscheidend dafür sind die Belange des Kindes und die realen Möglichkeiten der Betreuung.
Anspruch und Höhe
Eine feste Höhe gibt es für den Betreuungsunterhalt nicht, der Betrag richtet sich nach dem Lebensstandard der oder des Unterhaltsberechtigten, Anhaltspunkt ist das letzte Erwerbseinkommen. Zudem hat der unterhaltsverpflichtete Elternteil einen Anspruch auf Selbstbehalt.
Tipp: Zur Ermittlung des Anspruchs bietet das Oberlandesgericht Dresden auf seiner Internetseite auf Grundlage der sogenannten Düsseldorfer Tabelle eine Orientierungshilfe in den aktuellen Unterhaltsleitlinien.
Unabhängig vom Betreuungsunterhalt steht an erster Stelle der Unterhaltsanspruch des Kindes.
Achtung! Zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug können Sie sich vom Amtsgericht Dresden oder vom Bundesamt für Justiz beraten lassen.
Ansprechpartner
Jugendamt (Jugendamt)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03571 19226
Telefon Festnetz: 03591 5251 51000
Telefon Festnetz: 03591 5251 51001
Fax: 03591 5250 51000
E-Mail: jug-amt@lra-bautzen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Unterlagen zum eigenen Vermögen und Verdienst des unterhaltbedürftigen und wenn möglich des anderen Elternteils
Voraussetzungen
- Bedürftigkeit: Der unterhaltsbedürftige Elternteil kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen.
- Leistungsfähigkeit: Der andere Elternteil ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Elternteils beizutragen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
- § 1609 Nr. 2 BGB – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 18 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) – Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
- Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) – zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhalt bei Auslandsbezug
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Bei Fragen zum Unterhalt erhalten Sie als alleinerziehender Elternteil kostenlos Rat und Unterstützung durch das örtlich zuständige Jugendamt.
- Dort können Sie auch die Höhe Ihres Anspruches ermitteln lassen.
- Im Zusammenhang mit einer Anerkennung der Vaterschaft (Beurkundung durch das Jugendamt) erfolgt die Beratung generell.
Fristen
Anspruch auf Betreuungsunterhalt:
- frühestens vier Monate vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt des nichtehelichen Kindes
- in bestimmten Fällen über drei Jahre (zum Beispiel, wenn das Kind behindert ist)
Hinweis: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, rückwirkend lassen sich Forderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen