• Bernstadt a. d. Eigen (Landkreis Görlitz, Sachsen)
Sterbegeld für Kriegsopfer Zahlung

Kriegsopfer-Sterbegeld beantragen

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 37 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Beschreibung

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 37 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Stirbt eine beschädigte Person, erhalten die Angehörigen auf Antrag ein Sterbegeld in 3-facher Höhe der Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im Sterbemonat zustanden. Die Pflegezulage wird im Sterbemonat maximal nach der Stufe II (bis zu EUR 531,00) geleistet

Ansprechpartner

Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) (Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV))

Adresse

Hausanschrift

Humboldtstraße 18

04105 Leipzig

Kontakt

Telefon Festnetz: 0341 1266-0

Fax: 0341 1266-700

E-Mail: post@ksv-sachsen.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Antrag (formlos möglich)
  • Antragsformulare

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigte

Angehörige, die mit dem oder der Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft lebten.

Es gilt folgende Rangfolge:

  1. Ehegatte
  2. Lebenspartner
  3. Kinder
  4. Eltern
  5. Stiefeltern
  6. Pflegeeltern
  7. Enkel
  8. Großeltern
  9. Geschwister
  10. Geschwisterkinder

Lebte der oder die Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, wird das Sterbegeld in gleicher Rangfolge an denjenigen gezahlt, dessen Unterhalt der Verstorbene getragen hat.

Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Sie können die Pflegezulage persönlich bei der Versorgungsbehörde beantragen.

Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei; Antragsformulare können Sie online abrufen, oder die zuständige Stelle stellt sie Ihnen zu.

Die Bescheinigung wird Ihnen im Anschluss zugestellt.

Kosten

Keine

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de