Vereinsregister, Eintragung anmelden
Beschreibung
Anmeldung von Eintragungen in das Vereinsregister durch öffentlich beglaubigte Erklärung vor einem Notar
Soll Ihr Verein die Rechtsfähigkeit erlangen, müssen Sie ihn zur Eintragung ins Vereinsregister anmelden. Zu empfehlen ist die Anmeldung durch alle Vorstandsmitglieder, auch wenn laut Gesetz die Anmeldung durch die gemäß Satzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ausreicht.
Änderungen in der Vereinssatzung und in der Zusammensetzung des Vorstandes müssen Sie ebenfalls im Vereinsregister eintragen lassen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- öffentlich beglaubigte Anmeldeerklärung
- eine Abschrift der Vereinssatzung
- eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands
Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es ist deshalb empfehlenswert, sowohl den Entwurf der Satzung als auch das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung vorab mit dem zuständigen Rechtspfleger beim Vereinsregister abzustimmen.
Voraussetzungen
Der Verein muss
- mindestens sieben Mitglieder,
- einen Vorstand, der nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist, und
- eine Satzung haben.
Die Vereinssatzung muss
- schriftlich in Deutsch abgefasst und
- von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein,
- die Angabe des Tages der Errichtung enthalten,
- den Zweck,
- den Namen und
- den Sitz Ihres Vereins enthalten wie auch
- regeln, dass Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll.
Ferner soll die Satzung Bestimmungen enthalten
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- über die Bildung des Vorstands,
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,
- über die Form der Berufung und
- über die Beurkundung der Beschlüsse.
Rechtsgrundlage(n)
- § 55a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Elektronisches Vereinsregister
- § 56 BGB – Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 57 BGB – Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- § 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 59 BGB – Anmeldung zur Eintragung
- § 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung
- § 64 BGB – Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 77 BGB – Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
- Vereinsregisterverordnung (VRV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 21100 ff. Notargebühren
- § 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- § 60a Abs. 1 Abgabeordnung (AO) - Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- § 51 AO - Allgemeines
- § 59 AO - Voraussetzung der Steuervergünstigung
- § 60 AO - Anforderungen an die Satzung
- § 61 AO - Satzungsmäßige Vermögensbindung
Rechtsbehelf
Lehnt das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Vereinbaren Sie mit einem Notariat einen Termin, zu dem alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Notar oder die Notarin berät Sie auf Ihren Wunsch hin zu den Formulierungen der Erklärungen und des Antrags.
- Der Notar oder die Notarin nimmt die Erklärungen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zur Anmeldung der Registereintragung entgegen und beglaubigt diese. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation ist zulässig.
- Das Notariat reicht in Ihrem Auftrag die beglaubigten Erklärungen und weiteren Unterlagen zur Anmeldung beim zuständigen Registergericht ein.
- Sie können die notariell beglaubigten Erklärungen mit den weiteren Unterlagen auch selbst beim Registergericht einreichen.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Verein, so etwa zum Sitz oder zu den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt wie bei der Anmeldung.
Fristen
keine
Kosten
- Notarkosten für die öffentliche Beglaubigung der Erklärung.
- gegebenenfalls weitere Kosten für das Verfassen der Vereinssatzung und die Vorbereitung der Anmeldung
- weitere (vom Gegenstandswert abhängige) Kosten, wenn das Notariat auch mit der Übermittlung der beglaubigten Unterlagen an das Registergericht beauftragt ist
Hinweis: Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, sind von der Zahlung der Gerichtsgebühren für die Ersteintragung und für eine spätere Eintragung in das Vereinsregister befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
Hinweise (Besonderheiten)
- Möchten Sie als Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Aufgabenverordnung verfolgt, die Gebührenfreiheit für eine Eintragung geltend machen, ist dies gegenüber dem Vereinsregister nachzuweisen.
- Hierfür können mit der Anmeldung entweder ein aktueller Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO oder ein gültiger Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer (nicht älter als drei Jahre) vorgelegt werden.
- Auch wenn Sie einen solchen Bescheid noch nicht besitzen sollten, ihn aber beantragt haben oder kurzfristig beantragen werden, sollten Sie bereits im Rahmen der Anmeldung auf diese Besonderheit Ihres Vereins hinweisen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen