• Neuhausen/Erzgeb. (Landkreis Mittelsachsen, Sachsen)
Ehrenamtliche Tätigkeit Förderung

Ehrenamtspauschale geltend machen

Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von EUR 840,00 im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).

Beschreibung

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen

Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von EUR 840,00 im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).

Begünstigte Tätigkeiten:
  • Vorstand, Kassierer
  • Schiedsrichter im Amateurbereich
  • Platz- oder Gerätewart
  • Bürokraft
  • Reinigungskraft
Nicht begünstigt sind:
  • Amateursportler
  • Helfer beim Vereinsfest
  • Helfer Altmaterialsammlung

Ansprechpartner

Finanzamt Freiberg (Finanzamt Freiberg)

Adresse

Hausanschrift

Brückenstraße 1

09599 Freiberg

Kontakt

E-Mail: poststelle@fa-freiberg.smf.sachsen.de

Fax: +49 (3731) 379-9881

Telefon Festnetz: +49 (3731) 379-0

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Das Finanzamt fordert gegebenfalls Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale von Ihnen an.

Voraussetzungen

Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag

  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • eines steuerbegünstigten Vereins

zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.

Bei steuerbegünstigten Vereinen ist allgemein davon auszugehen, dass die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.

Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen

  • nebenberuflich ausgeübt werden,
  • voneinander trennbar sein,
  • gesondert vergütet werden,
  • eindeutig geregelt sein und
  • tatsächlich durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Verfahrensablauf

Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Fristen

jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung

Kosten

keine

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 03.03.2025 (von: 1)

Sprachversion

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Sprache: de

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Sprache: en