Kriegsopferfürsorge Gewährung

    Kriegsopferfürsorge beantragen

    Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

    Beschreibung

    Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

    Kriegsopferfürsorge erhalten Sie auf Antrag als gesundheitlich beeinträchtigte Person (Beschädigte/r), wenn Sie eine Grundrente beziehen oder einen anerkannten Anspruch auf Heilbehandlung haben. [...]

    Als Beschädigte/r erhalten Sie ferner Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Ihre Familienmitglieder, wenn Sie deren Lebensunterhalt überwiegend bestreiten beziehungsweise vor der Schädigung bestritten haben. Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Sie zudem, wenn Sie Hinterbliebene/r von Beschädigten sind und Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe beziehen.

    Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ergänzen Versorgungsleistungen (z. B. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung oder Rentenzahlungen) durch besondere Hilfen im Einzelfall.

    Leistungsberechtigte sind vor allem

    • Kriegsbeschädigte und ihre Hinterbliebenen
    • Opfer von Gewalttaten
    • Wehrdienstbeschädigte
    • Zivildienstbeschädigte
    • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR
    • Impfgeschädigte

    sowie jeweils deren Hinterbliebenen.

    Ansprechpartner

    Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) (Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV))

    Adresse

    Hausanschrift

    Humboldtstraße 18

    04105 Leipzig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0341 1266-0

    Fax: 0341 1266-700

    E-Mail: post@ksv-sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (formlos möglich)
    • Nachweis über die Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch den Träger der Kriegsopferversorgung
    • Einkommens- und Vermögensnachweise

    Voraussetzungen

    Persönliche Voraussetzungen [...]

    Sie sind:

    • gesundheitlich beeinträchtigt und erhalten
      • Grundrente nach § 31 BVG oder
      • Haben einen Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 BVG,
    • Hinterbliebener eines Beschädigten oder
    • Familienangehöriger eines Beschädigten.

    Bedürftigkeit

    Sie sind infolge der Schädigung nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen oder anderen infrage kommenden Versorgungsleistungen zu decken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Sie auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de