Kriegsopferfürsorge beantragen
Beschreibung
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Kriegsopferfürsorge erhalten Sie auf Antrag als gesundheitlich beeinträchtigte Person (Beschädigte/r), wenn Sie eine Grundrente beziehen oder einen anerkannten Anspruch auf Heilbehandlung haben. [...]
Als Beschädigte/r erhalten Sie ferner Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Ihre Familienmitglieder, wenn Sie deren Lebensunterhalt überwiegend bestreiten beziehungsweise vor der Schädigung bestritten haben. Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Sie zudem, wenn Sie Hinterbliebene/r von Beschädigten sind und Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe beziehen.
Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ergänzen Versorgungsleistungen (z. B. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung oder Rentenzahlungen) durch besondere Hilfen im Einzelfall.
Leistungsberechtigte sind vor allem
- Kriegsbeschädigte und ihre Hinterbliebenen
- Opfer von Gewalttaten
- Wehrdienstbeschädigte
- Zivildienstbeschädigte
- Opfer staatlichen Unrechts in der DDR
- Impfgeschädigte
sowie jeweils deren Hinterbliebenen.
Ansprechpartner
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) (Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV))
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag (formlos möglich)
- Nachweis über die Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch den Träger der Kriegsopferversorgung
- Einkommens- und Vermögensnachweise
Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen [...]
Sie sind:
- gesundheitlich beeinträchtigt und erhalten
- Grundrente nach § 31 BVG oder
- Haben einen Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 BVG,
- Hinterbliebener eines Beschädigten oder
- Familienangehöriger eines Beschädigten.
Bedürftigkeit
Sie sind infolge der Schädigung nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen oder anderen infrage kommenden Versorgungsleistungen zu decken.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Sie auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen