Bestattungsgeld für Kriegsopfer Gewährung

    Kriegsopfer-Bestattungsgeld beantragen

    Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 36 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

    Beschreibung

    Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 36 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

    Das Bestattungsgeld erhält auf Antrag, wer die Kosten der Bestattung der oder des Verstorbenen bestritten hat.

    Das Bestattungsgeld beträgt

    für rentenberechtigte Beschädigte:

    • EUR 891,00
    • EUR 1.778, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist

    für nichtrentenberechtigte Beschädigte:

    • EUR 1.778, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist

    Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

    Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

    Ansprechpartner

    Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) (Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV))

    Adresse

    Hausanschrift

    Humboldtstraße 18

    04105 Leipzig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0341 1266-0

    Fax: 0341 1266-700

    E-Mail: post@ksv-sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformulare
    • Sterbeurkunde
    • Rechnung über Bestattungskosten

    Voraussetzungen

    • Sie haben die Bestattungskosten getragen
    • Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Bestattungskosten bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitung / Auszahlung: in der Regel sofort

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu gewährende Leistungen (z. B. Sterbegeld aus der Krankenversicherung oder der Beamtenversorgung) werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.
    • Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so werden die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist. In diesem Fall können Sie jedoch eine Beihilfe beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de