Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Kampfhund, Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen

    Möchten Sie einen gefährlichen Hund halten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis.

    Beschreibung

    Antrag auf Haltung gefährlicher Hunde nach dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)

    Möchten Sie einen gefährlichen Hund halten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis.

    Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

    Vermutet gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) sind Vertreter folgender Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander:

    • American Staffordshire Terrier
    • Bullterrier
    • Pitbull-Terrier

    Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

    Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,

    • die sich gegenüber Menschen und Tieren als aggressiv erwiesen haben,
    • die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
    • die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

    Die Kreispolizeibehörde stellt im Einzelfall fest, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    25200 Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht (25200 Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Paulus-Jenisius-Straße 24

    09456 Annaberg-Buchholz

    Hausanschrift

    Steinweg 4

    09456 Annaberg-Buchholz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3733 831 5184

    Fax: +49 3733 831 5179

    E-Mail: ordnungsrecht@kreis-erz.de

    E-Mail: gewerberecht@kreis-erz.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag
    • Sachkundenachweis
    • weitere Nachweise auf Anforderung durch die zuständige Stelle

    Voraussetzungen

    • Mindestalter 18 Jahre
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • Nachweis der Sachkunde
    • Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung
    • Verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bei der Kreispolizeibehörde ("Zuständige Stelle").

    Ihr Antrag sollte enthalten:

    • Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum
    • die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) Ihres Hauptwohnsitzes
    • Angaben über den betreffenden Hund
    • Sofern Sie nicht bereits über eine anerkannte Sachkunde-Bescheinigung verfügen, beantragen Sie zugleich die Zulassung zur Sachkundeprüfung.
    • Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und Nachweise, unter welchen Voraussetzungen Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren, wie etwa über nachzureichende Unterlagen und gegebenenfalls das Ablegen einer Sachkunde-Prüfung.
    • Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die schriftliche Erlaubnis zur Haltung des Hundes (gegebenenfalls mit Auflagen) erteilt. Begleichen Sie zuvor die Verwaltungskosten laut Gebührenbescheid.
    Sachkunde-Prüfung

    Die zuständige Stelle prüft auf Ihren Antrag hin Ihre Sachkunde in der Hundehaltung. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erhalten eine amtliche Bescheinigung über die bestandene Prüfung. Bei Nichtbestehen dürfen Sie die Prüfung wiederholen.

    Fristen

    • Gültigkeit des Gutachtens: für die Dauer der Hundehaltung durch den oder die Antragstellende
    • Folgegutachten bei Halter-Wechsel: innerhalb eines Jahres durch den neuen Hundehalter

    Achtung! Bitte setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Kreispolizeibehörde in Verbindung,  b e v o r  Sie einen gefährlichen Hund zu halten beabsichtigen.

    Kosten

    • Erlaubniserteilung: EUR 155,00 – EUR 370,00
    • nachträgliche Aufnahme von Auflagen, Änderung oder Ergänzung in die Erlaubnis: EUR 70,00 –EUR 210,00
    • Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit: EUR 125,00 – EUR 240,00
    • Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes: EUR 222,00 – EUR 600,00
    • Untersagung der Haltung oder Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG: EUR 84,00 – EUR 239,00
    • behördliche Kontrollen (Nachschauen): EUR 112,00 – EUR 220,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hundehalter-Wechsel

    Geben Sie die Haltung des betreffenden Hundes auf, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen und diese über den Verbleib des Hundes sowie Namen und Anschrift des neuen Halters unterrichten.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en