Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen Entgegennahme

    Abfallsammlungen (gemeinnützig / gewerblich) anzeigen

    Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen von Haushaltsabfällen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

    Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

    Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

    Die Sammlung kann durch die zuständige Stelle von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet, mit Auflagen versehen und erforderlichenfalls auch untersagt werden.

    Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den Landkreisen, Kreisfreien Städten beziehungsweise Abfallverbänden als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.

    Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten (Restmüll) und gefährliche Abfälle sowie Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.

    Ansprechpartner

    Referat 43, Abfall, Altlasten, Bodenschutz (Referat 43, Abfall, Altlasten, Bodenschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Altchemnitzer Straße 41

    09120 Chemnitz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 371 532 2826

    Fax: +49 371 532 1929

    E-Mail: sammlungsanzeigen@lds.sachsen.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei gewerblicher Sammlung:

    • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
    • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
    • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
    • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
    • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

    Bei gemeinnütziger Sammlung:

    • Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

    Voraussetzungen

    • Es handelt sich um eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken
    • Die Sammlung steht einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegen.
    • Die abfallwirtschaftliche Tätigkeit wurde vorschriftsmäßig angezeigt beziehungsweise erlaubt. (siehe –> Weitere Informationen)

    persönliche Zuverlässigkeit:

    • des Betriebsinhabers / der Betriebsinhaberin
    • der Personen, die den Betrieb leiten und beaufsichtigen

    für das Aufstellen von Altkleidercontainern:

    • gegebenenfalls Sondernutzungserlaubnis (siehe –> Weitere Informationen) oder
    • zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    bei gewerblicher Sammlung: Widerspruch gegen den Kostenbescheid (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    1. Zeigen Sie das Vorhaben unter Verwendung des bereitstehenden Formulars bei der Zuständigen Stelle an.
    2. Nach Eingang Ihrer vollständigen Anzeige erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
    3. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist dürfen Sie mit der Sammlung beginnen (keine Genehmigung durch die zuständige Stelle erforderlich).
    4. Die zuständige Stelle informiert den / die von den Sammlungen betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von der angezeigten Sammlung (Anhörung). Diese können innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme abgeben.

    Hinweis: Sie sind gesetzlich verpflichtet, jährlich eine Mitteilung bei der zuständigen Stelle über die Abfallmengen , die Sie im Vorjahr aus privaten Haushalten gesammelt hatten, abzugeben. Die Aufstellung erfolgt nach Abfallarten und Landkreisen / kreisfreie Stadt (Dresden, Leipzig, Chemnitz) mittels Formblatt.

    Fristen

    • Anzeige: spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn
    • Jahresmeldung: jeweils bis 31.03. für das vorangegangene Jahr

    Bearbeitungsdauer

    • Eingangsbestätigung: nach circa 1 bis 2 Wochen
    • Kostenbescheid bei gewerblichen Sammlungen von Haushaltsabfällen: nachträglich

    Kosten

    • für gewerbliche Sammlungen: Gebührenrahmen EUR 28,00 bis EUR 112,00
    • für gemeinnützige Sammlungen: keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 26.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en