Immissionsschutz, Änderungen genehmigungspflichtiger Anlagen anzeigen
Beschreibung
Anzeige von Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden, wenn keine Genehmigung beantragt wird.
Auch wenn Sie als Betreiberin beziehungsweise Betreiber beabsichtigen, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Ansprechpartner
Immissionsschutz (Immissionsschutz)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: immissionsschutz@lds.sachsen.de
erforderliche Unterlagen
die erforderlichen Unterlagen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Anzeige und teilt Ihnen mit, welche zusätzlichen Unterlagen zur Beurteilung benötigt werden.
- Die zuständige Behörde prüft innerhalb von längstens einem Monat, ob die Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf.
- Als Trägerin beziehungsweise Träger des Vorhabens dürfen Sie die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass Sie keine behördliche Genehmigung benötigen.
- Sollten Sie innerhalb Monatsfrist (nach Einreichung aller erforderlicher Unterlagen) keine Rückmeldung der zuständigen Behörde erhalten, so können Sie die Änderung gleichermaßen vornehmen.
Fristen
Anzeige: einzureichen mindestens einen Monat vor Beginn der Änderungsmaßnahme
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlicher Unterlagen, ob die Änderung der Anlage genehmigungspflichtig ist.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Sachsen