Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung

    Immissionsschutz, Änderungen genehmigungspflichtiger Anlagen anzeigen

    Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden, wenn keine Genehmigung beantragt wird.

    Beschreibung

    Anzeige von Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

    Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden, wenn keine Genehmigung beantragt wird.

    Auch wenn Sie als Betreiberin beziehungsweise Betreiber beabsichtigen, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Ansprechpartner

    Immissionsschutz (Immissionsschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Braustraße 2

    04107 Leipzig

    Hausanschrift

    Altchemnitzer Straße 41

    09120 Chemnitz

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Kontakt

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    die erforderlichen Unterlagen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    • Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Anzeige und teilt Ihnen mit, welche zusätzlichen Unterlagen zur Beurteilung benötigt werden.
    • Die zuständige Behörde prüft innerhalb von längstens einem Monat, ob die Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf.
    • Als Trägerin beziehungsweise Träger des Vorhabens dürfen Sie die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass Sie keine behördliche Genehmigung benötigen.
    • Sollten Sie innerhalb Monatsfrist (nach Einreichung aller erforderlicher Unterlagen) keine Rückmeldung der zuständigen Behörde erhalten, so können Sie die Änderung gleichermaßen vornehmen.

    Fristen

    Anzeige: einzureichen mindestens einen Monat vor Beginn der Änderungsmaßnahme

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlicher Unterlagen, ob die Änderung der Anlage genehmigungspflichtig ist.

    Kosten

     

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en