• Breitenbrunn/Erzgeb. (Landkreis Erzgebirgskreis, Sachsen)
Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung

Immissionsschutz, Änderungen genehmigungspflichtiger Anlagen anzeigen

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden, wenn keine Genehmigung beantragt wird.

Beschreibung

Anzeige von Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden, wenn keine Genehmigung beantragt wird.

Auch wenn Sie als Betreiberin beziehungsweise Betreiber beabsichtigen, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Ansprechpartner

Immissionsschutz (Immissionsschutz)

Adresse

Hausanschrift

Braustraße 2

04107 Leipzig

Hausanschrift

Altchemnitzer Straße 41

09120 Chemnitz

Hausanschrift

Stauffenbergallee 2

01099 Dresden

Kontakt

Sprachversion

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Sprache: de

erforderliche Unterlagen

die erforderlichen Unterlagen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen

Voraussetzungen

 

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Verfahrensablauf

  • Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Anzeige und teilt Ihnen mit, welche zusätzlichen Unterlagen zur Beurteilung benötigt werden.
  • Die zuständige Behörde prüft innerhalb von längstens einem Monat, ob die Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf.
  • Als Trägerin beziehungsweise Träger des Vorhabens dürfen Sie die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass Sie keine behördliche Genehmigung benötigen.
  • Sollten Sie innerhalb Monatsfrist (nach Einreichung aller erforderlicher Unterlagen) keine Rückmeldung der zuständigen Behörde erhalten, so können Sie die Änderung gleichermaßen vornehmen.

Fristen

Anzeige: einzureichen mindestens einen Monat vor Beginn der Änderungsmaßnahme

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlicher Unterlagen, ob die Änderung der Anlage genehmigungspflichtig ist.

Kosten

 

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

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