örtliches Fahrzeugregister Eintragung Übermittlungssperre

    Übermittlungssperre im Fahrzeugregister eintragen lassen

    Eine Übermittlungssperre im Fahrzeugregister wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.

    Beschreibung

    Antrag auf Anordnung von Übermittlungssperren nach § 41 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

    Eine Übermittlungssperre im Fahrzeugregister wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.

    Als Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie das Recht, eine solche Sperre zu beantragen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass durch eine mögliche Datenübermittlung der Zulassungsbehörde an private oder öffentliche Stellen (zum Beispiel an einen Rechtsanwalt oder einen anderen Staat) eine Gefahr für Ihre Interessen oder die Interessen anderer Personen (zum Beispiel Ihre Kinder) entstehen kann. Schutzwürdig sind vor allem solche Interessen, aus denen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erwachsen kann.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) (Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV))

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100763

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 24

    01099 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0351 8139 0

    Fax: 0351 8139 1090

    E-Mail: poststelle@lasuv.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
    • gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung

    Voraussetzungen

    Durch die Übermittlung von Daten aus den Registern besteht Gefahr, dass schützenswerte Interessen von Ihnen oder von andere Personen beeinträchtigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 31 ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrzeugregister
    • § 41 StVG – Übermittlungssperren
    • § 55 StVG – Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
    • § 43 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Übermittlungssperren

    Rechtsbehelf

     

    Verfahrensablauf

    Die Übermittlungssperre beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie können die zuständige Stelle auch persönlich aufsuchen.

    • Die zuständige Stelle hört Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.
    • Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein entsprechender Vermerk in den Registern.
    • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

    Hinweis: Eine Anhörung erfolgt nicht, wenn dieser der Zweck der Übermittlung entgegensteht (Beispiel: Die Daten werden in einem Strafverfahren benötigt, das gegen Sie selbst geführt wird).

    Fristen

    Die Dauer der Sperre ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en