Approbation als Zahnarzt Erteilung

    Approbation als Zahnarzt / Zahnärztin beantragen

    Voraussetzung für die zahnärztliche Berufsausübung ist in der Regel der Besitz einer entsprechenden Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.

    Beschreibung

    Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)

    Voraussetzung für die zahnärztliche Berufsausübung ist in der Regel der Besitz einer entsprechenden Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • ein kurzgefasster Lebenslauf
    • Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
    • ein Identitätsnachweis
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
    • eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
    • das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung

    Voraussetzungen

    Sie haben die Zahnärztliche Prüfung erfolgreich bestanden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie Ihren Approbationsantrag schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular.

    • Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.

    Fristen

    • Eingangsbestätigung: 1 Monat
    • Bescheid: innerhalb von 3 Monaten

    nach Vorlage der vollständigen, prüffähigen Antragsunterlagen

    Bearbeitungsdauer

    • Antragsbearbeitung: bis zu 3 Monate nach vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen
    • Prüfung der wesentlichen Unterschiede ("Gleichwertigkeitsprüfung") bei Antragstellenden aus Drittstaaten:
      allgemein bis zu 4 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und gutachterlichen Stellungnahmen

    Hinweis: Insbesondere wenn ein Gutachter hinzugezogen wird, kann sich die Bearbeitungszeit erheblich verlängern.

    Kosten

    • deutsche Approbation: EUR 170,00
    • Approbation bei Abschluss in anderem EU/EWR-Staat oder der Schweiz: EUR 300,00
    • Approbation bei einem Abschluss in einem sogenannten Drittstaat
      • ohne vorherige Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 490,00
      • nach vorheriger Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 170,00
    • Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 490,00
    • Verlängerung einer Berufserlaubnis: EUR 170,00
    • Feststellung der Gleichwertigkeit im Einzelfall: EUR 220 bis 2.860
    • gutachterliche Prüfung der Gleichwertigkeit: EUR 1.773
    • Prüfung der Referenzqualifikation: EUR 417,00
    • Echtheitsprüfung: EUR 145,00
    Auslagen
    • 1. bis 50. Kopie: EUR 0,50 pro Blatt, ab 51. Kopie 0,15 EUR pro Blatt
    • Beglaubigungen von Approbations- oder Berufserlaubnisurkunden: EUR 5,00 für ein Exemplar, Ermäßigung für jedes weitere Exemplar bis auf die Hälfte möglich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Berufsausübung bei ausländischer Staatsangehörigkeit

    Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines anderen EWR-Vertragsstaates dürfen den Zahnarzt-Beruf unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentlich Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und der Nachprüfung.

    Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige, wenn ihre Ausbildung von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en