Tätigkeit mit Krankheitserregern, Veränderungen anzeigen
Beschreibung
Anzeige von Veränderungen bei der Ausübung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 50 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Üben Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern aus, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.
Anzeigepflichtig sind insbesondere:
- wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen
- das Beenden der Tätigkeit mit Krankheitserregern
- die Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern
Achtung! Die Veränderungen müssen Sie grundsätzlich auch dann anzeigen, wenn die Tätigkeit mit Krankheitserregern keiner Erlaubnis bedarf; arbeiten Sie unter Aufsicht einer anderen Person, besteht jedoch keine Anzeigepflicht.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- formlose schriftliche Veränderungsanzeige
- Unterlagen zu den Änderungen wie zum Beispiel
- Raumpläne mit detaillierter räumlicher Beschreibung mit Fokus auf der mobiliaren und gerätetechnischen Ausstattung des jeweiligen Laborraums (oder in den Lageplan eingezeichnet) einschließlich
- (Sicherheits-)-Werkbänke, Brutschränke, Regale, Autoklav,
- Spülbecken, vorhandene Handwaschbecken sowie
- Standorte der gegebenenfalls handberührungsfreien Desinfektionsmittel-, Seifen- und Einmalhandtuchspender, Augenduschen und so weiter,
- Informationen zur vorhandenen Raumlufttechnik
- aktueller Hygieneplan-/ Reinigungs-/ Desinfektionsmittelplan
- Betriebsanweisung
- Entsorgungsplan
- Raumpläne mit detaillierter räumlicher Beschreibung mit Fokus auf der mobiliaren und gerätetechnischen Ausstattung des jeweiligen Laborraums (oder in den Lageplan eingezeichnet) einschließlich
- Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit (Kopie) beziehungsweise Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern und haben die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt oder
- Sie üben eine nicht erlaubnispflichtige Tätigkeit mit Krankheitserregern aus
Rechtsgrundlage(n)
- § 50 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – Veränderungsanzeige
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Verfassen Sie Ihre schriftliche Veränderungsanzeige formlos schriftlich oder (falls hier über Amt24 verfügbar) auf dem vorgesehenen Formular.
- Je nach Veränderungsgrund muss Ihre Anzeige folgende Angaben enthalten:
- Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten
- Änderungen bezüglich der Entsorgungsmaßnahmen
- Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- Änderungen der Erlaubnisfreiheit
- Informationen zur Beendigung oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit mit Krankheitserregern
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und fügen Sie die gegebenenfalls erforderlichen Nachweise und Dokumente bei.
- Reichen Sie die Veränderungsanzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Fristen
Anzeige der Veränderungen: unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen