Energieberatung Mittelstand, Zuschuss beantragen (BAFA)
Beschreibung
Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der gewerblichen Energieberatung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
Sie wollen Ihre laufenden Betriebskosten senken? Eine Energieberatung vermag ungenutzte Sparpotenziale in Ihrem Unternehmen aufzudecken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann Ihnen einen Zuschuss für eine fachkundige, unabhängige Energieberatung beantragen, damit Sie die optimalen Maßnahmen und Möglichkeiten für Ihr Unternehmen finden.
Ein durch das BAFA zugelassener Energieberater analysiert im Rahmen einer Initialberatung die Schwachstellen des Energieeinsatzes in Ihrem Unternehmen, um Energieeinsparpotenziale herauszufinden. Darüber hinaus soll auch die Umsetzung der aufgedeckten Einsparpotenziale bis hin zur Inbetriebnahme von Maßnahmen durch Energieberater begleitet werden.
Konditionen
Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)
Zuschuss-Höhe
- bei Energiekosten bis EUR 10.000/Jahr: 80 % der förderfähigen Beratungskosten (Nettoberaterhonorar), maximal EUR 1.200
- bei Energiekosten über EUR 10.000/Jahr: 60 % der förderfähigen Beratungskosten (Nettoberaterhonorar), maximal EUR 8.000
Hinweise:
- Eine Kombination des Zuschusses der "Energieberatung Mittelstand" mit anderen öffentlichen Zuwendungen ist nicht möglich.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
Adresse
Hausanschrift
Internet
erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Angebot bzw. Kostenvoranschlag des Beraters
- nach Abschluss der Beratung: Beratungsbericht, Verwendungsnachweis
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes
- Angehörige der Freien Berufe
Der Sitz und der Geschäftsbetrieb muss in Deutschland sein.
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen, denen eine Entlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs (§ 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz) gewährt wird sowie Unternehmen, die im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr einen Antrag nach den §§ 63 ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung) gestellt haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich an einen zugelassenen Energieeffizienzberater ("Energieeffizienz-Experten, Beratersuche") und holen Sie ein Beratungsangebot ein.
- Liegt Ihnen der Kostenvoranschlag vor, können Sie den Zuschuss im elektronischen Verfahren beantragen.
- Nach Abschluss der Beratung reichen Sie einen Verwendungsnachweis und den Beratungsbericht ein.
Hinweis: Die Umsetzungsbegleitung beantragen Sie gegebenenfalls einzeln nach Abschluss der Energieeffizienz-Beratung.
Fristen
Stellen Sie Ihren Antrag, bevor Sie die Beratungsleistung in Anspruch nehmen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss des Leistungsvertrages. Die Umsetzungsbegleitung (einzeln zu beantragen) können Sie auf eigenes Risiko bereits in Anspruch nehmen, sobald Ihr Antrag beim Bundesamt eingegangen ist.
Kosten
Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Folgende Ausgaben müssen Sie selbst übernehmen:
- Ihren Anteil am Beraterhonorar
- die Fahrtkosten des Beraters
- die Mehrwertsteuer auf den gesamten Nettorechnungsbetrag
Gültigkeitsgebiet
Sachsen