Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Anmeldung

    Rundfunkbeitrag, Wohnung anmelden

    Als volljährige Person müssen Sie für Ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen.

    Beschreibung

    Als volljährige Person müssen Sie für Ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen.

    Hinweis: Wenn eine andere Person für Ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag entrichtet, sind Sie von der Zahlung ausgenommen.

    Ansprechpartner

    MDR-Beitragsservice (MDR-Beitragsservice)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Sie müssen sich zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anmelden, wenn Sie

    • volljährig sind (18 Jahre oder älter) und
    • wenn Sie oder eine andere Person für Ihre Wohnung noch keinen Rundfunkbeitrag zahlen.

    Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist,

    • dass diese von niemandem bewohnt wird,
    • dass für diese kein Mietvertrag besteht,
    • dass für diese auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht zutreffend

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihre Wohnung bei der zuständigen Stelle anmelden. Sie können dies formlos schriftlich tun oder ein Formular ausfüllen. Das Formular liegt in der Regel auch in den Gemeinden aus.

    Tipp: Wenn für Sie die Beitragspflicht entfällt, beispielsweise wenn ein anderer Bewohner in der Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, können Sie sich beim Beitragsservice abmelden.

    Fristen

    Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, dass Sie

    • dort wohnen,
    • dort gemeldet sind oder
    • im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt sind.

    Kosten

    Für Bürgerinnern und Bürger:

    • je Wohnung: EUR 18,36
    • Zweit- und Nebenwohnungen: auf Antrag kostenlos
    • ermäßigter Rundfunkbeitrag: EUR 6,12 monatlich

    Sie müssen den Rundfunkbeitrag für jeweils drei Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt ihn in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en