Gleichwertigkeit von in der DDR erworbenen oder staatlich anerkannten schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise Anerkennung

    Berufsabschlüssen der DDR durch die IHK anerkennen lassen

    Wenn Sie in der DDR einen Facharbeiter- oder Meisterabschluss erworben haben, können Sie bei der örtlich zuständigen IHK die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem bundesdeutschen Berufsabschluss beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie in der DDR einen Facharbeiter- oder Meisterabschluss erworben haben, können Sie bei der örtlich zuständigen IHK die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem bundesdeutschen Berufsabschluss beantragen.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Zwickau (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Bitte nutzen Sie für Ihren Antrag das Formular der zuständigen IHK.

    Weitere Nachweise und Unterlagen:

    • Antrag auf Gleichstellung/Anerkennung, schriftlich und eigenhändig unterschrieben
    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
    • beglaubigte Kopie der Originalurkunde und des Originalzeugnisses der beruflichen Qualifikation (zum Beispiel Facharbeiterbrief und -zeugnis, Meisterbrief und -zeugnis)
    • Erklärung, dass bei keiner anderen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstigen Stelle die Überprüfung der Unterlagen beantragt wurde.

    Hinweis: Alle Kopien sind in amtlich beglaubigter Form einzureichen.

    Voraussetzungen

      ­

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Das vollständig ausgefüllte Antragsformular und alle erforderlichen Unterlagen können

    • per Fax,
    • per Post zugesandt bzw.
    • persönlich abgegeben werden oder
    • per E-Mail eingereicht werden, jedoch nur dann, wenn Sie das Formular elektronisch qualifiziert signieren.

    Fristen

    bis zu 8 Monate (Einzelfallabhängig)

    Kosten

    Verfahrensgebühr: EUR 20,00 bis EUR 60,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en