Berufskrankheit anzeigen
Beschreibung
Mitteilungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten bei Berufskrankheiten nach SGB VII
Sowohl Ärztinnen und Ärzte als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger zu melden.
Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben. Darüber hinaus können Betroffene ihre Erkrankung auch selbst bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.
Online-Dienste
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alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
schriftliche Anzeige (Formular)
Voraussetzungen
- Hinweis darauf, dass bei der oder dem Beschäftigten des Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte beziehungsweise
- ein ärztlich begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit
Achtung! Anzeigepflicht besteht, wenn auch nur die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der Erkrankung mit bestimmten Stoffen oder Einwirkungen zu erwägen ist.
Rechtsgrundlage(n)
- Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
- § 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Berufskrankheiten
- § 193 SGB VII – Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
- § 202 SGB VII – Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
- § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Recht auf Akteneinsicht
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Melden Sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung (zuständige Stelle) den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit unter Verwendung des entsprechenden Formulars. Über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung können Unternehmer und Unternehmerinnen und Versicherte die Meldung auch online abgeben. (Link siehe –> Onlineantrag).
Schriftliche Anzeige
Anzeige durch Unternehmen
- Füllen Sie den Formularbogen mit den erforderlichen Angaben aus, beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt.
- Lassen Sie die Anzeige vom Betriebsrat / Personalrat mitzeichnen.
- Je ein Exemplar verbleibt zur Dokumentation beim Personalrat und im Unternehmen.
Weisen Sie die Betroffene oder den Betroffenen über die Anzeige hin und auf das Recht, eine Kopie zu erhalten. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sind ebenfalls zu informieren.
Anzeige durch Arzt / Ärztin
- Füllen Sie den Formularbogen mit den erforderlichen Angaben aus, beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt.
- Ein Exemplar verbleibt bei Ihnen zur Dokumentation.
- Auch ohne Einverständnis der erkrankten Person sind Sie verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit nach der BK-Liste zu melden.
Online-Anzeige (Unternehmen)
Folgen Sie dem Link unter "Onlineantrag" oben.
- Melden Sie sich über das Nutzerkonto (Bund) oder Mein Unternehmenskonto an. Alternativ können Sie wählen, das Onlineformular ohne Anmeldung zu erstellen und abzusenden.
- Im zweiten Schritt wählen Sie die Berufsgenossenschaft aus, die für Ihre Branche zuständig ist.
- Erstellen Sie die Anzeige mit Hilfe des elektronischen Assistenten.
Fristen
- für Unternehmen: innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden eines Anhaltspunktes
- für Ärzte: unverzüglich
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können auch die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde über den Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit informieren.
Für Ärztinnen und Ärzte hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ein digitales Tool erstellt, um einen Verdacht auf eine Berufskrankheit zu identifizieren.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen