Flugschüler anmelden
Beschreibung
Meldung von Bewerbern für eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges gemäß § 19 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Die Ausbildungsorganisation (sogenannte Flugschule) meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der zuständigen Stelle.
Die Meldung bei Bewerbern um eine Lizenz für Segelflugzeugführer ist nur erforderlich, wenn die Ausbildungsleitung der Flugschule Zweifel hat, dass die Bewerberin oder der Bewerber zuverlässig ist.
Ansprechpartner
Luftfahrerlizenzen, Flugschüler und Prüfungen (Luftfahrerlizenzen, Flugschüler und Prüfungen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: post@lds.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 825 3615
Internet
erforderliche Unterlagen
Vorlage zu Ausbildungsbeginn bei der Ausbildungsorganisation durch die Bewerberin / den Bewerber:
- gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität zur Erhebung der Daten,
- Tauglichkeitszeugnis (bis spätestens zum ersten Alleinflug),
- Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,
- für eine Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (LAPL) oder Privatpilotenlizenz (PPL) oder Segelflugzeugpilotenlizenz mit der Berechtigung für Reisemotorsegler (SPL mit TMG) ist vor Ausbildungsbeginn eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung oder die sich erstmals um eine SPL ohne TMG oder Ballonpilotenlizenz (BPL) bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist,
- bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie der Bewerberanmeldung, Teil 2, Einzelheiten stimmen Sie mit der zuständigen Stelle ab.
Voraussetzungen
Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal ist nur zulässig, wenn
- die Bewerberin / der Bewerber tauglich ist,
- keine Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin / den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben und
- bei einem minderjährigem Bewerber die gesetzliche Vertretung zustimmt.
Für den Beginn der Ausbildung gibt es kein Mindestalter, jedoch ist ein Mindestalter für Alleinflüge im Bereich der Privatpilotenlizenzen vorgeschrieben:
- 16 Jahre für Flugzeuge, Hubschrauber, Luftschiffe
- 14 Jahre für Segelflugzeuge
- 14 Jahre für Ballone.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 16, 19 und 20 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL.020 – technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Verordnung EU) Nr. 2018/1976 Teil-SFCL.120 – Flugbetrieb mit Segelflugzeugen und Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen
- Verordnung (EU) Nr. 2018/395 Teil-BFCL.120 – Flugbetrieb mit Ballonen und Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Die Ausbildungsorganisation meldet die Bewerber für eine Fluglizenz der zuständigen Stelle auf den vorgesehenen Formularen.
- Haben Sie als Ausbildungsleiter Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers, teilen Sie die Gründe bei der Meldung oder während der Ausbildung der zuständigen Stelle schriftlich mit.
- Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass die sich bewerbende Person ihre Eignung nachweist.
Die zuständige Stelle untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn die betreffende Person die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Fristen
Posteingang in der Landesdirektion Sachsen, Referat 36 – Luftverkehr und Binnenschifffahrt:
- Bewerbermeldung Teil 1: spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn
- Bewerbermeldung Teil 2: bis zum ersten Alleinflug
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen