Asbesthaltige Gefahrstoffe, Tätigkeit anzeigen
Beschreibung
Anzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und TRGS 519 Nr. 3.2
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Arbeiten melden.
Ansprechpartner
Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut (Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Dokumente und Nachweise
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsvordruck, Einzelheiten stimmen Sie mit der zuständigen Stelle ab.
Voraussetzungen
- Nachweis der Sachkunde
- bei Arbeiten mit schwach gebundenen Asbest: Zulassung als Fachbetrieb
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang I Nr. 2.4.2 und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) Nr. 3.2
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen Sie schriftlich anzeigen. Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie über die unter "Weiterführende Informationen" verlinkte Internetseite "Gefahrstoffe" der Arbeitsschutzverwaltung Sachsen oder die Formular- und Download-Seite der Landesdirektion Sachsen.
Fristen
Anzeige: spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen