Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme

    Asbesthaltige Gefahrstoffe, Tätigkeit anzeigen

    Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Arbeiten melden.

    Beschreibung

    Anzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und TRGS 519 Nr. 3.2

    Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Arbeiten melden.

    Ansprechpartner

    Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut (Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut)

    Adresse

    Hausanschrift

    Brückenstraße 10

    09111 Chemnitz

    Kontakt

    E-Mail: arbeitsschutz@lds.sachsen.de

    Fax: +49 371 4599 5050

    Telefon Festnetz: +49 371 4599 5200

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Dokumente und Nachweise

    Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsvordruck, Einzelheiten stimmen Sie mit der zuständigen Stelle ab.

    Voraussetzungen

    • Nachweis der Sachkunde
    • bei Arbeiten mit schwach gebundenen Asbest: Zulassung als Fachbetrieb

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      ­

    Verfahrensablauf

    Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen Sie schriftlich anzeigen. Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie über die unter "Weiterführende Informationen" verlinkte Internetseite "Gefahrstoffe" der Arbeitsschutzverwaltung Sachsen oder die Formular- und Download-Seite der Landesdirektion Sachsen.

    Fristen

    Anzeige: spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en