regionale Entwicklung Förderung

    Inwertsetzung belasteter Flächen, Förderung beantragen (IWB)

    Der Freistaat Sachsen und die Europäische Union (EU) mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) fördern investive Maßnahmen, um belastete Flächen zu sanieren sowie zur Sicherung und Stilllegung von Deponien. 

    Beschreibung

    Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Inwertsetzung von belasteten Flächen (RL IWB/2015), Nr. 02193

    Der Freistaat Sachsen und die Europäische Union (EU) mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) fördern investive Maßnahmen, um belastete Flächen zu sanieren sowie zur Sicherung und Stilllegung von Deponien. 

    Durch die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen wird Umweltgefahren vorgebeugt oder diese werden beseitigt. Die vorgenutzten Flächen können damit wieder in den Flächenkreislauf einbezogen werden, um den Flächenverbrauch an anderer Stelle zu vermeiden.

    Welche Vorhaben können gefördert werden?

    Gefördert werden investive Maßnahmen

    • zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen (insbesondere Altlasten) und zur Sanierung der durch solche Belastungen verursachten Grundwasserschäden,
    • zur Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten auch unterhalb der Gefahrenschwelle, die zur Wiedernutzbarkeit der Flächen führen,
    • zur Sicherung und Stilllegung von Deponien in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL).
    Konditionen

    Art der Förderung
    Projektförderung

    Finanzierungsart
    Anteilsfinanzierung

    Höhe

    • Nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben
    • bei Maßnahmen zur Sicherung und Stilllegung von Deponien: bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben (bei herausgehobenem staatlichem Interesse nach Zustimmung des SMEKUL).

    Hinweise:

    • Förderungen mit einem Zuwendungsbetrag unter EUR 10.000 sollen nicht gewährt werden.
    • Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Unterlagen entsprechend Teil A Nr. 7.2 der RL IWB/2015

    Details zu den Unterlagen und Nachweisen entnehmen Sie bitte auch dem Antragsvordruck.

    Voraussetzungen

    Zuwendungsempfänger
    • Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Landkreise
    • natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für investive Maßnahmen nach Nummer 1 und 2
    Weitere Voraussetzungen
    • Die Gesamtfinanzierung ist sichergestellt.
    • Die zu fördernde Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
    • Die Anwendung der Regelungen des Vergaberechts.
    • Die maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen sind abhängig vom Fördergegenstand und vom Zuwendungsempfänger. So muss im Falle der Sanierung einer Altlast diese im Sächsischen Altlastenkataster registriert und die geförderte Maßnahme nach Bodenschutzrecht erforderlich sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie sich im Vorfeld bei der Landesdirektion Sachsen (Standort in Chemnitz), Abteilung Umweltschutz, zu den Fördermöglichkeiten beraten.

    • Reichen Sie den Förderantrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars einschließlich der Anlagen schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Landesdirektion ein.
    • Unter fachlicher Einbeziehung der zuständigen Bodenschutzbehörde nimmt die Landesdirektion die Antragsprüfung vor.
    • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang die Maßnahmen gefördert werden.

    Fristen

    Vorhabensbeginn: nach Erteilung des Förderbescheids

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Es wird darauf hingewiesen, dass die aktuelle EFRE-Förderperiode im Jahr 2020 endet.
    • Ob in der darauffolgenden Förderperiode wieder finanzielle Mittel für die Förderrichtlinie IWB zur Verfügung gestellt werden können, kann noch nicht abgeschätzt werden.
    • Es wird daher empfohlen rechtzeitig vor Ablauf der aktuellen Förderperiode einen vollständigen Antrag bei der Bewilligungsstelle Landesdirektion Sachsen (LDS) einzureichen.
    • Der Fördermittelbescheid der LDS muss spätestens Ende 2020 vorliegen. Die Maßnahme selbst muss bis Anfang 2023 abgeschlossen und abgerechnet sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.04.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de