Inwertsetzung belasteter Flächen, Förderung beantragen (IWB)
Beschreibung
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Inwertsetzung von belasteten Flächen (RL IWB/2015), Nr. 02193
Der Freistaat Sachsen und die Europäische Union (EU) mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) fördern investive Maßnahmen, um belastete Flächen zu sanieren sowie zur Sicherung und Stilllegung von Deponien.
Durch die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen wird Umweltgefahren vorgebeugt oder diese werden beseitigt. Die vorgenutzten Flächen können damit wieder in den Flächenkreislauf einbezogen werden, um den Flächenverbrauch an anderer Stelle zu vermeiden.
Welche Vorhaben können gefördert werden?
Gefördert werden investive Maßnahmen
- zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen (insbesondere Altlasten) und zur Sanierung der durch solche Belastungen verursachten Grundwasserschäden,
- zur Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten auch unterhalb der Gefahrenschwelle, die zur Wiedernutzbarkeit der Flächen führen,
- zur Sicherung und Stilllegung von Deponien in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL).
Konditionen
Art der Förderung
Projektförderung
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
Höhe
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben
- bei Maßnahmen zur Sicherung und Stilllegung von Deponien: bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben (bei herausgehobenem staatlichem Interesse nach Zustimmung des SMEKUL).
Hinweise:
- Förderungen mit einem Zuwendungsbetrag unter EUR 10.000 sollen nicht gewährt werden.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Ansprechpartner
Referat 42, Oberflächenwasser, Hochwasserschutz (Referat 42, Oberflächenwasser, Hochwasserschutz)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Unterlagen entsprechend Teil A Nr. 7.2 der RL IWB/2015
Details zu den Unterlagen und Nachweisen entnehmen Sie bitte auch dem Antragsvordruck.
Voraussetzungen
Zuwendungsempfänger
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Landkreise
- natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für investive Maßnahmen nach Nummer 1 und 2
Weitere Voraussetzungen
- Die Gesamtfinanzierung ist sichergestellt.
- Die zu fördernde Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
- Die Anwendung der Regelungen des Vergaberechts.
- Die maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen sind abhängig vom Fördergegenstand und vom Zuwendungsempfänger. So muss im Falle der Sanierung einer Altlast diese im Sächsischen Altlastenkataster registriert und die geförderte Maßnahme nach Bodenschutzrecht erforderlich sein.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Inwertsetzung von belasteten Flächen im Freistaat Sachsen (RL IWB/2015)
- Operationelles Programm für den EFRE in Sachsen 2014 – 2020 (Grundlage der Förderung mit Mitteln des EFRE)
Verfahrensablauf
Lassen Sie sich im Vorfeld bei der Landesdirektion Sachsen (Standort in Chemnitz), Abteilung Umweltschutz, zu den Fördermöglichkeiten beraten.
- Reichen Sie den Förderantrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars einschließlich der Anlagen schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Landesdirektion ein.
- Unter fachlicher Einbeziehung der zuständigen Bodenschutzbehörde nimmt die Landesdirektion die Antragsprüfung vor.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang die Maßnahmen gefördert werden.
Fristen
Vorhabensbeginn: nach Erteilung des Förderbescheids
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
- Es wird darauf hingewiesen, dass die aktuelle EFRE-Förderperiode im Jahr 2020 endet.
- Ob in der darauffolgenden Förderperiode wieder finanzielle Mittel für die Förderrichtlinie IWB zur Verfügung gestellt werden können, kann noch nicht abgeschätzt werden.
- Es wird daher empfohlen rechtzeitig vor Ablauf der aktuellen Förderperiode einen vollständigen Antrag bei der Bewilligungsstelle Landesdirektion Sachsen (LDS) einzureichen.
- Der Fördermittelbescheid der LDS muss spätestens Ende 2020 vorliegen. Die Maßnahme selbst muss bis Anfang 2023 abgeschlossen und abgerechnet sein.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen