Patientenverfügung

    Patientenverfügung verfassen

    Arzt* und Patient wirken bei der Heilbehandlung zusammen: Der Arzt stellt fest, was medizinisch indiziert ist, klärt den Patienten darüber auf und bietet ihm eine Behandlung an. Der Patient entscheidet, ob er dieser Behandlung einwilligt.

    Beschreibung

    Arzt* und Patient wirken bei der Heilbehandlung zusammen: Der Arzt stellt fest, was medizinisch indiziert ist, klärt den Patienten darüber auf und bietet ihm eine Behandlung an. Der Patient entscheidet, ob er dieser Behandlung einwilligt.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Gegen den Willen des Patienten darf der Arzt nicht behandeln. Das gilt auch bei lebenserhaltenden und lebensverlängernden Maßnahmen. Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen.

    Aber auch wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind, gebietet das Selbstbestimmungsrecht des Patienten die Beachtung Ihrer Wünsche. Liegt keine klare, im Vorhinein getroffene Willensäußerung des Patienten vor, muss der Arzt oder ein Vertreter des Patienten (Ehegatte, Vorsorgebevollmächtigter oder Betreuer) nach dem "mutmaßlichen Patientenwillen" entscheiden. Dafür ist auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, wie Sie sich in der gegebenen Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch kundtun könnten.

    • Es liegt auf der Hand, dass die Feststellung des mutmaßlichen Willens eines anderen sehr schwer sein kann. Deshalb sollten Sie sich rechtzeitig mit diesen Fragen auseinandersetzen und versuchen, sich über Ihre eigenen Wertvorstellungen und Wünsche klar zu werden. Mit einer Patientenverfügung können Sie Vorsorge treffen und selbst festlegen, ob und welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind.
    • Einwilligungsfähige Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer medizinischen Maßnahme und deren Ablehnung verstehen und seinen Willen daran ausrichten kann.
    Inhalt der Patientenverfügung

    Der Inhalt der Patientenverfügung bezieht sich auf konkrete Situationen und Bestimmungen zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen. Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihren aktuellen Willen in Bezug auf eine konkrete, künftige Behandlungssituation dokumentieren, in der Sie als Patient nicht mehr in der Lage sind, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder diese Einwilligung zu versagen.

    • Es besteht die Möglichkeit Behandlungen einzufordern, einzuschränken oder völlig abzulehnen. Dabei ist es wichtig, dass Sie Ihren Willen so klar und eindeutig wie möglich niederlegen und nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen (etwa den Wunsch „in Würde zu sterben“) verwenden. Auch die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“, zu wünschen, enthält nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Sie bedarf der Konkretisierung durch Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder der Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen. Als Ergänzung und Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung kann es sinnvoll sein, persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen zu schildern.

    Durch die Verfügung darf keine aktive Sterbehilfe eingefordert werden. Das ist in Deutschland strafbar. Erlaubt sind nur das Nichteinleiten oder der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (passive Sterbehilfe) sowie eine die Lebenszeit verkürzende medizinisch fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung.

    Form der Patientenverfügung

    Die Verfügung muss schriftlich erfolgen und durch eine eigenhändige Unterschrift oder durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein. Zwar hängt die Wirksamkeit einer Patientenverfügung nicht davon ab, ob Sie vor ihrer Abfassung beraten wurden. Eine medizinische Aufklärung, die Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen ärztlicher Behandlung aufzeigt, ist vor der Abfassung der Patientenverfügung aber zu empfehlen.

    • Das Gesetz verlangt keine Aktualisierung der Patientenverfügung innerhalb bestimmter Zeitabschnitte. Die regelmäßige Überprüfung der Patientenverfügung ist trotzdem sinnvoll: Denn je älter eine Patientenverfügung ist, umso fraglicher wird es, ob sie noch den aktuellen Patientenwillen widerspiegelt.

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

       

    Voraussetzungen

    • Um eine Patientenverfügung abfassen zu können, müssen Sie volljährig sein.
    • Die Patientenverfügung gilt nur, wenn sie freiverantwortlich, das heißt ohne äußeren Druck, abgefasst und wenn sie nicht widerrufen wurde.
    • Die Verfügung muss schriftlich erfolgen und durch eine eigenhändige Unterschrift oder durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein.
    • Anordnungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, werden nicht beachtet.
    • Als Patientenverfügung gilt nur eine Regelung, die für einen Fall getroffen wurde, der noch nicht unmittelbar bevorsteht. Solange man seinen Willen noch selbst äußern kann, gilt der aktuell geäußerte Wille.

    Hinweis: Eine medizinische Aufklärung, die Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen ärztlicher Behandlung aufzeigt, ist vor der Abfassung der Patientenverfügung zu empfehlen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    • Der Inhalt Ihrer Patientenverfügung sollte gut überlegt und mit Vertrauenspersonen wie Verwandten, Freunden und dem behandelnden Arzt besprochen werden.
    • Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein. Dabei sollte die schriftliche Erklärung eindeutig und klar formuliert sein.
    • Der Aussteller muss die Patientenverfügung eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnen. Dabei ist gesetzlich nicht zwingend eine Unterschriftenbeglaubigung oder eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
    • Neben der Unterschrift sollten auch Zeit und Ort der Erstellung angegeben werden.
    • Sie sollten Vertrauenspersonen benennen, die die Verfügung mitunterschreiben, da diese später die Ansprechpersonen für den behandelnden Arzt sind.
    • Es ist sinnvoll zusätzlich zur Patientenverfügung auch persönliche Wertvorstellungen sowie Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen, als Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung, durch das behandelnde Ärzteteam, zu verfassen.
    • Sie sollten Ihre Patientenverfügung so aufbewahren, dass sie im Falle der Anwendung zur Verfügung stehen kann.
    • Ihre schriftliche Patientenverfügung können Sie jederzeit formlos widerrufen.
    • Des Weiteren wird empfohlen, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen zu erneuern oder zu bestätigen. Dadurch können Sie im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten, konkretisiert oder abgeändert werden sollen.

    Hinweis: Sie haben die Möglichkeit, Ihre Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Dies gilt seit dem 01.01.2023 auch unabhängig von der Eintragung einer Vorsorgevollmacht.

    Fristen

    Gültigkeit: ab Datum des Unterzeichnens

    Kosten

    • keine
    • gegebenenfalls: Notargebühren (notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben)

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Festlegungen in einer Patientenverfügung bedeuten, dass Sie selbst die Verantwortung für die Folgen übernehmen, wenn ein Arzt diesen Anordnungen entspricht.
    • Sie können in einer Patientenverfügung zusätzlich das Einverständnis zu einer Organspende erklären.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en