Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges Erteilung für Privatflugzeugführer

    Pilotenlizenz beantragen

    Um ein Luftfahrzeug führen zu dürfen, müssen Sie über die entsprechende Erlaubnis verfügen. Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und Prüfung können Sie eine Privatpilotenlizenz für die jeweilige Luftfahrzeug-Kategorie erwerben.

    Beschreibung

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen eines Luftfahrzeugs nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

    Um ein Luftfahrzeug führen zu dürfen, müssen Sie über die entsprechende Erlaubnis verfügen. Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und Prüfung können Sie eine Privatpilotenlizenz für die jeweilige Luftfahrzeug-Kategorie erwerben.

    Der Erwerb einer Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer genehmigten oder erklärten Ausbildungsorganisation (sogenannte Flugschule) durchgeführt werden. Es werden Kenntnisse in Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Kommunikation, Grundlagen des Fliegens, Betriebsverfahren, Flugleistung und Flugplanung, allgemeine Luftfahrzeugkunde sowie Navigation und praktische Fertigkeiten vermittelt. Erst nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung wird die Erlaubnis erteilt.

    Andere Zuständigkeiten

    Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden. Hier sind folgende Stellen zuständig:

    • das Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer
    • die Luftsportverbände für die Luftsportgeräte

    Ansprechpartner

    Luftfahrerlizenzen, Flugschüler und Prüfungen (Luftfahrerlizenzen, Flugschüler und Prüfungen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olbrichtplatz 1

    01099 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: post@lds.sachsen.de

    Telefon Festnetz: +49 351 825 3615

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiges Identitätsdokument
    • Tauglichkeitszeugnis
    • Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren
    • Auskunft nach § 30 Absatz 8 Straßenverkehrsgesetz
    • Bescheinigung der Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 Luftsicherheitsgesetz oder Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 Luftsicherheitsgesetz beantragt wurde. Diese Bescheinigung ist für Bewerber einer Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (LAPL/A – Flugzeug oder H-Hubschrauber) und Privatpilotenlizenz (PPL/A oder H) sowie Segelflugzeugpilotenlizenz mit der Berechtigung für Reisemotorsegler (SPL mit TMG) zutreffend
    • Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz beantragt worden ist, welche nur für Bewerber Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) und Ballonpilotenlizenz (BPL) zutreffend ist
    • Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bei minderjährigen Bewerbern
    • ein vom Ausbildungsbetrieb ausgestellter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung
    • Nachweise über die bestandene theoretische und praktische Prüfung
    • Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes
    • Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse, welcher nur für Bewerber LAPL(A), (H) und PPL(A), (H) zutreffend ist

    Voraussetzungen

    • abgeschlossene theoretische und eine praktische Ausbildung
    • bestandene theoretische und praktische Prüfung
    • Mindestalter:
      • Lizenz auf Flugzeuge und Hubschrauber: 17 Jahre
      • Lizenz auf Segelflugzeuge und Ballone: 16 Jahre

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Lizenz schriftlich bei der zuständigen Stelle. Das erforderliche Antragsformular beziehen Sie hier über Amt24 oder über das Portal "Luftfahrtpersonal" der Landesdirektion Sachsen.

    • Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag einschließlich Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung erfüllt sind.

    Ist die Entscheidung positiv, wird Ihnen die Lizenz ausgehändigt und damit die Flugerlaubnis erteilt.

    Fristen

    • Bestehen der Theoriekenntnis-Prüfung: innerhalb von 18 Monaten (gerechnet ab Monatsende der erstmaligen Prüfung)
    • Gültigkeit der theoretischen Prüfung: 24 Monate ab dem Tag des Bestehens

    Kosten

    Verfahrenskosten
    • Erteilung der Lizenz: EUR 50 bis 70,00
    • erstmaliger Eintrag einer Sprache: EUR 15,00 bis 35,00 EUR (je Sprache)
    • theoretische Prüfung: EUR 65,00 bis EUR 130,00
    • praktische Prüfung: EUR 40,00 bis 100,00
    • Prüfung der Unterlagen: EUR 50,00 bis 180,00
    • Auslagen
    Ausbildungskosten
    • unterschiedlich ja nach Flugschule und Luftfahrzeugkategorie

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en