zinsloses Darlehen nach § 3 Familienpflegezeitgesetz Gewährung

    Familienpflegezeit, zinsloses Darlehen beantragen

    Als Beschäftigte beziehungsweise als Beschäftigter können Sie für die Zeit, in der Sie nahestehende Angehörige pflegen, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen hilft Ihnen, den während der Freistellung entstehenden Verdienstausfall abzufedern.

    Beschreibung

    Antrag auf Gewährung eines zinslosen Darlehens nach § 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

    Als Beschäftigte beziehungsweise als Beschäftigter können Sie für die Zeit, in der Sie nahestehende Angehörige pflegen, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen hilft Ihnen, den während der Freistellung entstehenden Verdienstausfall abzufedern.

    Konditionen

    Art der Förderung
    zinsloses Darlehen

    Höhe

    • bis zur Hälfte der Differenz des Nettogehaltes vor und während der Familienpflegezeit
    • mindestens EUR 50,00

    Auszahlung
    in monatlichen Raten

    Laufzeit
    bis zum Ende der Freistellung

    Rückzahlung

    • bis 48 Monaten nach Ende der Pflegezeit in monatlichen Raten
    • im Härtefall Möglichkeit der Stundung oder des teilweisen Erlasses

    Ansprechpartner

    Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben)

    Adresse

    Hausanschrift

    An den Gelenkbogenhallen 2-6

    50679 Köln

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit
    • Entgeltbescheinigung der letzten zwölf Monate
    • mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getroffene schriftliche Vereinbarung

    Voraussetzungen

    Freistellung nach dem Pflegezeit- / Familienpflegezeitgesetz für

    • Pflegezeit (§ 3 Abs. 1 PflegeZG)
    • Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 1 FPfZG)
    • Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger (§ 2 Abs. 5 FPfZG und § 3 Abs. 5 PflegeZG)
    • Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 PflegeZG)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie das Förderdarlehen schriftlich mit den vorgeschriebenen Formularen.

    • Das Antragsformular und weitere Vordrucke beziehen Sie online über den Servicebereich Familienpflegezeit des BAFzA (Amt24-Link: Formulare & Online-Dienste).
    • Füllen Sie den Antrag vollständig aus, er muss folgende Angaben enthalten:
      • Ihren Namen und Ihre Anschrift
      • Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person
      • Dauer der Freistellung sowie die Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung in Anspruch genommen wurde
      • Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des beantragten Darlehens
    • Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
    • Reichen Sie die vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    Das Bundesamt prüft umgehend Ihren Antrag und teilt Ihnen mit, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Förderdarlehen gewährt wird.

    Fristen

    • Gewährung: Dauer der Freistellung
    • Rückzahlung: bis 48 Monate nach Ende der Freistellung

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en