Urkunden Beglaubigung durch Legalisation

    Beglaubigung von öffentlichen Urkunden aus dem Ausland durch Legalisation

    Die Verwendung ausländischer Urkunden in Deutschland kann von einer Beglaubigung abhängig sein. Sie brauchen entweder eine "Legalisation" der deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaften und Konsulate im Ausland) oder eine "Apostille" der jeweils zuständigen ausländischen Behörde.

    Beschreibung

    Erteilung der Legalisation oder Apostille auf Urkunden aus dem Ausland für den Rechtsverkehr in Deutschland

    Die Verwendung ausländischer Urkunden in Deutschland kann von einer Beglaubigung abhängig sein. Sie brauchen entweder eine "Legalisation" der deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaften und Konsulate im Ausland) oder eine "Apostille" der jeweils zuständigen ausländischen Behörde.

    Beglaubigt werden können nur öffentliche Urkunden, wie beispielsweise gerichtliche und notarielle Urkunden, Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden, Personenstandsurkunden oder private Urkunden (zum Beispiel Vollmachten, Arbeitsbescheinigungen, Kaufverträge) oder Übersetzungen, die notariell beurkundet wurden.

    Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll.

    Auskunft und Unterstützung

    Nähere Auskünfte zum Legalisationsverfahren erteilt die deutsche Auslandsvertretung, in deren konsularischem Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt worden ist. Bitte beachten Sie, dass es in manchen Staaten keine deutsche Auslandsvertretung gibt und der entsprechende Amtsbezirk von einer deutschen Botschaft im Nachbarstaat betreut wird.

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • Originalurkunde
    • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (bei schriftlicher Beantragung: Kopie)
    • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin

    Hinweis: Lassen Sie neben der Urkunde auch die Übersetzung beglaubigen, sofern diese nicht von einem/einer vereidigten Dolmetscher/in in Deutschland ausgestellt wird.

    Voraussetzungen

    Eine deutsche Behörde verlangt als Nachweis bestimmter Tatsachen oder Umstände eine beglaubigte Urkunde aus dem Ausland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.

    Die Beantragung kann persönlich bei der zuständigen Stelle erfolgen. Einige Stellen erlauben auch eine Zusendung per Post.

    Legalisation

    Falls von der deutschen Auslandsvertretung gefordert, wenden Sie sich zur Vorbeglaubigung an die jeweils zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde. Im Anschluss legalisiert die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Urkunde und bestätigt damit die Echtheit der Urkunde.

    Apostille

    In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens ersetzt die erleichterte Form der "Haager Apostille" die sonst erforderliche Legalisation. Wenden Sie sich direkt an die dazu bestimmten Behörde des Urkunden-ausstellenden Staates.

    Mit der Apostille wird die Urkunde direkt in Deutschland anerkannt, die Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung ist nicht notwendig. Dies gilt für alle öffentlichen Urkunden mit Ausnahme von

    • Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, und
    • Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    mit langen Wartezeiten ist zu rechnen

    Kosten

    • Legalisation: Verfahrensgebühr nach Gebühren- und Auslagenverzeichnis
    • Apostille: Gebühren und Auslagen nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates
    • Überprüfung im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe: abhängig vom Einzelfall

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en