Testament Verwahrung

    Testament bei Gericht hinterlegen

    Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.

    Beschreibung

    Amtliche Verwahrung der letztwilligen Verfügung nach § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Zwickau (Amtsgericht Zwickau)

    Adresse

    Hausanschrift

    Humboldtstraße 1

    08506 Zwickau

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Innerhalb dieser Sprechzeiten können über die zentrale Einwahl +49 375 5092 0 Termine vereinbart und durchgeführt werden. Anberaumte Verhandlungstermine werden von diesen Sprechzeiten nicht berührt.) Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Besuchszeit (Allgemeine Rechtsantragsstelle Gerichtsgebäude Pölbitzer Straße 9 - ohne vorherige Terminvereinbarung) Mo 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di geschlossen Mi geschlossen Do geschlossen Fr 09:00 - 12:00 Uhr Besuchszeit (Rechtsantragstelle Nachlass, Gerichtsgebäude Humboldtstraße 1 - ohne vorherige Terminvereinbarung) Mo 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Di geschlossen Mi geschlossen Do geschlossen Fr 09:00 - 12:00 Uhr Besuchszeit (Zahlstelle - ohne vorherige Terminvereinbarung) Mo geschlossen Di geschlossen Mi 10:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Do geschlossen Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 375 5092 0

    Fax: +49 375 5092 850

    E-Mail: verwaltung@agz.justiz.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • eigenhändiges Testament
    • formloser Antrag auf besondere amtliche Verwahrung des eigenhändigen Testaments
    • Geburtsurkunde

    Voraussetzungen

    Es handelt sich um eine Verfügung von Todes wegen (Testament).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie einen formlosen Antrag auf amtliche Verwahrung Ihres Testamentes beim Amtsgericht.

    Verwahrung und Herausgabe

    Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe der jeweiligen Verfügung von Todes wegen werden vom Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich durchgeführt. Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

    Amtlich verwahrte Testamente zentral registriert

    Seit dem 01.01.2012 müssen alle amtlich verwahrten Urkunden im Zentralen Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, registriert werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass sie im Erbfall schnell gefunden und eröffnet werden können.

    Ausstellung des Hinterlegungsscheins

    Ihnen wird ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält der andere Erblasser ebenfalls einen Hinterlegungsschein.

    Rückgabe

    Sie können Ihr Testament jederzeit wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückverlangen, zum Beispiel um es zu ändern. Das Testament darf nur persönlich an Sie, ein gemeinschaftliches Testament nur an Sie und Ihren anderen Erblasser beziehungsweise eine andere Erblasserin gemeinsam zurückgegeben werden.

    Fristen

    Verwahrungsdauer: bis zu 30 Jahre

    Kosten

    EUR 75,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en