Sorgeerklärung Beurkundung

    Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern regeln (Sorgeerklärung abgeben)

    Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

    Beschreibung

    Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern nach §§ 1626a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

    • wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen),
    • wenn sie einander heiraten oder
    • soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

    Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

    Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei jedem Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar beziehungsweise einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.

    Tipp: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.

    Ansprechpartner

    Allgemeiner Sozialer Dienst (Allgemeiner Sozialer Dienst)

    Adresse

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    Am Landratsamt 3

    09648 Mittweida

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03731 799 6526

    Fax: 03731 799-6495

    E-Mail: jugend.familie@landkreis-mittelsachsen.de

    Internet

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    Notariate (Notariate)

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    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
    • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
    • Personalausweis oder Reisepass

    Voraussetzungen

    • Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
    • Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
    • Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären – zum Beispiel durch das Jugendamt oder den beurkundenden Notar.

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
    • Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt oder im Notariat erscheinen.
    • Die Notarin beziehungsweise der Notar oder die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die von beiden Elternteilen abzugebende Sorgeerklärung.

    Fristen

    Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorge schon vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes zu erklären.

    Hinweis: Die Sorgeerklärung kann nicht zeitlich befristet werden. Sie ist also bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig.

    Kosten

    • beim Jugendamt: kostenfrei
    • beim Notar: gebührenpflichtig

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en