Heilpraktiker / Heilpraktikerin, Zulassung beantragen
Beschreibung
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG)
Möchten Sie in Deutschland auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein, benötigen Sie die ärztliche Zulassung (Approbation) oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).
Heilpraktiker ist kein geregelter Ausbildungsberuf; es gibt keine staatliche Abschlussprüfung. Um die Heilpraktikererlaubnis zu erlangen, müssen Sie gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich in der Regel der Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt stellen.
Hinweis: Die Heilpraktiker-Tätigkeit zählt zu den freien Berufen. Wenn Sie eine Praxis eröffnen möchten, müssen Sie die entsprechenden Vorschriften beachten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Großweitzschen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular bereithält: formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz
- kurz gefasster Lebenslauf mit Lichtbild
- Geburtsurkunde
- bei Verheirateten / Lebenspartnern: Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde
- einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit in beglaubigter Kopie:
- Personalausweis oder
- Reisepass oder
- in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis
- Bescheinigung ("Meldebestätigung"), dass die antragstellende Person ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
- amtliches Führungszeugnis der Belegart "O". Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
- Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ärztliche Bescheinigung, dass der oder die Antragstellende in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein
- Zeugnis des Schulabschlusses in beglaubiger Kopie
- Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
Weitere Unterlagen
Nur bei Antragstellenden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung besitzen:
- Ausbildungsnachweise / Zeugnisse in beglaubigter Kopie
Nur bei Antragstellenden mit ausländischer Erlaubnis zum Ausüben der Heilkunde, ohne Ärztin oder Arzt zu sein:
- Ausbildungs- oder Überprüfungsnachweise in beglaubigter Kopie
Nur für Antragstellende außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR):
- Aufenthaltsgenehmigung
- falls die Heilkunde als unselbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll: Arbeitserlaubnis
Voraussetzungen
Der oder die Antragstellende
- hat das 25. Lebensjahr vollendet
- hat seinen / ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen
- hat mindestens die Hauptschule abgeschlossen oder kann eine vergleichbare Ausbildung nachweisen
- ist sittlich zuverlässig und es liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor
- ist zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers in gesundheitlicher Hinsicht geeignet
- schließt die Kenntnisüberprüfung erfolgreich ab (in bestimmten Fällen kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden)
Tipp: Verschiedene Fortbildungsinstitute bieten Heilpraktiker-Schulungen und Vorbereitungskurse an – informieren Sie sich im Internet.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilPrGDV)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (VwV Heilpraktiker)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung (Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung - HeilpraktikerZuVO)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr 20 – Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Die Zulassung müssen Sie schriftlich beantragen. Erkundigen Sie sich zunächst, ob die zuständige Stelle dafür Antragsformulare bereithält. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Antragsformular auch im Amt24 abrufen (–> Onlineantrag und Formulare).
- Stellen Sie alle nötigen Nachweise (siehe "Erforderliche Unterlagen") zusammen und reichen Sie diese zum Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
Soweit erforderlich, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Prüfung der Antragsunterlagen
- Sind die Unterlagen vollständig und alle Voraussetzungen erfüllt, leitet das zuständige Ordnungsamt den Vorgang an das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz zur Kenntnisüberprüfung weiter.
Kenntnisüberprüfung
- Die Kenntnisüberprüfung legen alle Anwärter aus Sachsen zum festgelegten Termin beim Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz ab. Der schriftliche Teil wird in Zittau, der mündliche in Löbau absolviert.
- Halten Sie zum Prüfungstermin die Benachrichtigung vom Gesundheitsamt und Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass bereit.
Erteilung der Erlaubnis
- Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung über das Ergebnis der Überprüfung und einen Gebührenbescheid.
- Haben Sie die Voraussetzungen erfüllt, sendet Ihnen das Ordnungsamt die Erlaubnisurkunde, sobald Sie die Verwaltungsgebühr bezahlt haben.
- Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Heilkunde ohne Approbation auszuüben und die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen.
Bei Nichtbestehen der Kenntnisüberprüfung haben Sie die Möglichkeit, die Erlaubnis erneut zu beantragen.
Fristen
keine
Kosten
- Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Approbation) nach dem Heilpraktikergesetz: EUR 110,00 bis EUR 380,00
- Kosten für die Kenntnisüberprüfung: EUR 100,00 bis EUR 608,00
Für die erforderlichen Unterlagen und beglaubigte Dokumente können Ihnen weitere Kosten entstehen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen