Antrag auf Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen Bewilligung

    Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Ausnahmebewilligung beantragen

    Die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, bei Film-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen oder Werbeveranstaltungen sowie Proben ist nur im eingeschränkten Rahmen möglich. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz kann auf Antrag Ausnahmen zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen erteilen.

    Beschreibung

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    Die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, bei Film-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen oder Werbeveranstaltungen sowie Proben ist nur im eingeschränkten Rahmen möglich. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz kann auf Antrag Ausnahmen zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen erteilen.

    Wie lange die Kinder an einer Veranstaltung oder Probe mitwirken dürfen, hängt vom Alter ab:

    Theatervorstellungen:

    • Kinder über 6 Jahre bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr

    Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Ton- und Bildaufzeichnungen:

    • Kinder über 3 bis 6 Jahre bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr
    • Kinder über 6 Jahre bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr

    Ohne Ausnahme verboten
    ist das Mitwirken von Kindern
    • in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
    • auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und dergleichen
    • Schaustellungen oder Darbietungen

    Ansprechpartner

    Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen (Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: arbeitsschutz@lds.sachsen.de

    Fax: +49 351 825 9700

    Telefon Festnetz: +49 351 825 5120

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Voraussetzungen

    • schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten
    • ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
    • Sicherstellung von Vorkehrungen und Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz des Kindes
    • Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während der Beschäftigung
    • eine Freizeit von mindestens 14 Stunden ohne Unterbrechung im Anschluss an die Beschäftigung
    • keine Beeinträchtigung des Fortkommens in der Schule

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

          

    Verfahrensablauf

    Die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot beantragen Sie als Veranstalter / Veranstalterin schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Formulars.

    • Das erforderliche Formular beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt aus dem Arbeitsschutz-Portal.
    • Reichen Sie das ausgefüllte Formular bei der Arbeitsschutzbehörde ("zuständige Stelle") ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und bestimmt

    • wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,
    • Dauer und Lage der Ruhepausen,
    • die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, erst danach darf das Kind an der Veranstaltung oder der Probe mitwirken

    Fristen

    • Antragstellung: rechtzeitig vor der Probe / Veranstaltung
    • Mitwirkung des Kindes: ab Erhalt der Ausnahmebewilligung

    Kosten

    Gebührenrahmen: EUR 60,00 bis 1.000

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en