• Weischlitz (Landkreis Vogtlandkreis, Sachsen)
Ausnahme für das Mitwirken von Kindern bei Theatervorstellungen oder Musikaufführungen

Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Ausnahmebewilligung beantragen

Die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, bei Film-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen oder Werbeveranstaltungen sowie Proben ist nur im eingeschränkten Rahmen möglich. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz kann auf Antrag Ausnahmen zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen erteilen.

Beschreibung

Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, bei Film-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen oder Werbeveranstaltungen sowie Proben ist nur im eingeschränkten Rahmen möglich. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz kann auf Antrag Ausnahmen zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen erteilen.

Wie lange die Kinder an einer Veranstaltung oder Probe mitwirken dürfen, hängt vom Alter ab:

Theatervorstellungen:

  • Kinder über 6 Jahre bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr

Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Ton- und Bildaufzeichnungen:

  • Kinder über 3 bis 6 Jahre bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr
  • Kinder über 6 Jahre bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr

Ohne Ausnahme verboten
ist das Mitwirken von Kindern
  • in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
  • auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und dergleichen
  • Schaustellungen oder Darbietungen

Ansprechpartner

Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen (Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen)

Adresse

Hausanschrift

Stauffenbergallee 2

01099 Dresden

Kontakt

E-Mail: arbeitsschutz@lds.sachsen.de

Fax: +49 351 825 9700

Telefon Festnetz: +49 351 825 5120

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

  • schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten
  • ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Sicherstellung von Vorkehrungen und Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz des Kindes
  • Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während der Beschäftigung
  • eine Freizeit von mindestens 14 Stunden ohne Unterbrechung im Anschluss an die Beschäftigung
  • keine Beeinträchtigung des Fortkommens in der Schule

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

      

Verfahrensablauf

Die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot beantragen Sie als Veranstalter / Veranstalterin schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Formulars.

  • Das erforderliche Formular beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt aus dem Arbeitsschutz-Portal.
  • Reichen Sie das ausgefüllte Formular bei der Arbeitsschutzbehörde ("zuständige Stelle") ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und bestimmt

  • wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,
  • Dauer und Lage der Ruhepausen,
  • die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, erst danach darf das Kind an der Veranstaltung oder der Probe mitwirken

Fristen

  • Antragstellung: rechtzeitig vor der Probe / Veranstaltung
  • Mitwirkung des Kindes: ab Erhalt der Ausnahmebewilligung

Kosten

Gebührenrahmen: EUR 60,00 bis 1.000

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

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Sprache: de

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Sprache: en