Gewässerbenutzung beantragen
Beschreibung
Um Bäche, Flüsse und Seen oder auch das Grundwasser zu benutzen, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Erlaubnis. Unter Gewässerbenutzung sind zu verstehen:
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (wenn sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,
- das Aufstauen, Absenken oder Umleiten von Grundwasser durch Anlagen,
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauerhaft oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Um auszuschließen, dass bereits Rechte auf die Gewässernutzung oder rechtliche Einschränkungen bestehen, empfiehlt sich vor Antragstellung ein Blick in das Wasserbuch.
Achtung! Es gibt keinen Anspruch auf Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit. Das gilt auch dann, wenn die Wasserentnahme erlaubt wurde.
Ansprechpartner
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3501 515-0
E-Mail: buergerbuero.pirna@landratsamt-pirna.de
De-Mail: kontakt@landratsamt-pirna.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag (formlos)
- Unterlagen, die für das Verständnis des Sachverhaltes notwendig sind
Die zuständige Stelle fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
Voraussetzungen
- Das Gewässer wird durch Ihre Benutzung nicht geschädigt.
- Das Wohl der Allgemeinheit oder Sonstiger ist nicht gefährdet (beispielsweise die Öffentliche Wasserversorgung).
- gegebenenfalls: wasserrechtliche Erlaubnis
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 und 40 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Erlaubnis
- Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
(SächsWasserzuVO) – Zuständigkeiten der Wasserbehörden - Anlage 1 zu § 1 Ziffer 100 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ)
- §§ 8, 9, 12, 13 und 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Erlaubnis, erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
- Erlaubnisfreiheitsverordnung (ErlFreihVO) - Erlaubnisfreiheit bestimmter Grundwasserbenutzungen
Rechtsbehelf
keine Angaben
Verfahrensablauf
- Den Antrag stellen Sie bei der zuständige Stelle formlos schriftlich per Fax, E-Mail oder Brief.
- Geben Sie in Ihrem Schreiben die genaue Art und den Ort der geplanten Gewässerbenutzung an; fügen Sie aussagekräftige Unterlagen bei.
Hinweis: Sie müssen nachweisen, dass sie den Gebrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich halten.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag, liegen die Voraussetzung vor, erteilt Sie Ihnen die schriftliche Erlaubnis und veranlasst gegebenenfalls die Eintragung ins Wasserbuch.
- Bedarf Ihr Vorhaben der Umweltverträglichkeitsüberprüfung oder ist es wasserwirtschaftlich bedeutsam, erhalten Sie die Aufforderung, ein förmliches Genehmigungsverfahren zu beantragen.
Fristen
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Kosten
Die Anzeige der Gewässerbenutzung ist für Sie kostenlos; je nach Art und Umfang des Vorhabens fallen gegebenenfalls Verwaltungsgebühren für wasserrechtliche Genehmigungen an.
Hinweise (Besonderheiten)
Achtung! Das Digitale Wasserbuch wird derzeit überarbeitet.
Das digitale Wasserbuch bietet Ihnen die elektronische Möglichkeit, sich über die bestehenden wasserwirtschaftlichen Nutzungen, Anlagen und Schutzgebiete im Freistaat Sachsen zu informieren:
- Digitales Wasserbuch
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Gültigkeitsgebiet
Sachsen