Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung

    Ehefähigkeitszeugnis beantragen (für Eheschließung im Ausland)

    Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige im Ausland heiraten möchten, benötigen Sie in einigen Ländern ein Ehefähigkeitszeugnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige im Ausland heiraten möchten, benötigen Sie in einigen Ländern ein Ehefähigkeitszeugnis.

    Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung mit der Verlobten/dem Verlobten nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.

    Hinweis: Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.

    Ansprechstelle

    Wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben: das Standesamt der Gemeinde, in der Sie zuletzt wohnten oder sich gewöhnlich aufhielten.

    Wenn Sie noch keinen Wohnsitz in Deutschland hatten: das Standesamt I in Berlin

    –> Standesamt I in Berlin
      Amt24-Informationen

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
    • erweiterte Meldebescheinigung (nicht älter als 4 Wochen)
    • Nachweise über die Auflösung einer Vorehe oder Lebenspartnerschaft (soweit zutreffend)

    Das Standesamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen nachfordern, lassen Sie sich daher unbedingt vorab beim zuständigen Standesamt beraten.

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Standesbeamten ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen können, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie für eine Eheschließung in Deutschland:

    Die Eheschließenden

    • müssen volljährig sein,
    • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
    • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      ­

    Verfahrensablauf

    Ein Ehefähigkeitszeugnis müssen Sie persönlich oder schriftlich bei dem für Sie zuständigen Standesamt beantragen.

    Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Standesamt, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Je nach Verwendungsland kann eine Übersetzung, Apostille oder Legalisation erforderlich sein oder entfallen. Ist die Verwendung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU beabsichtigt, können Sie eine Übersetzungshilfe erhalten.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    • Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen: 65,00 EUR
    • Zusätzlich:
      • wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, zusätzlich für jedes zu beachtende Recht je Partner: EUR 35,00
      • wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, EUR 35,00
      • wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen ist, Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen: EUR 33,00
      • wenn eine Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen Oberlandesgericht erfolgt, EUR 30,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Ausländer und Ausländerinnen, die in Deutschland heiraten möchten, brauchen auch ein Ehefähigkeitszeugnis. In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Heimatbehörde, dass der Eheschließung mit der Verlobten/dem Verlobten kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht..

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en