Seuchenschutz Meldung

    Ratte melden (öffentliche Flächen)

    Ratten gelten als Überträger von Krankheiten, deren Vorkommen sollten Sie daher umgehend dem Grundstückseigentümer / der Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Stadt- oder Gemeindeverwaltung melden.

    Beschreibung

    Ratten gelten als Überträger von Krankheiten, deren Vorkommen sollten Sie daher umgehend dem Grundstückseigentümer / der Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Stadt- oder Gemeindeverwaltung melden.

    Ratten treten in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Sie treten vermehrt an Orten auf, wo Abfälle in offenen Müll- und Biotonnen oder auf Komposthaufen gelagert werden. Betrifft das Vorkommen ein Privatgrundstück, ist der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin für Maßnahmen gegen die Ratten zuständig und zu informieren. Handelt es sich um eine öffentliche Fläche oder ist der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin nicht bekannt, wenden Sie sich an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Allgemeine Polizei und Gewerbebehörde (Sachgebiet Allgemeine Polizei und Gewerbebehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Werdauer Straße 62

    08056 Zwickau

    Großempfängerpostfach

    Postfach 200933

    08009 Zwickau

    Kontakt

    Fax: +49 (375) 83-943205

    Telefon Festnetz: +49 (375) 83-3205

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Sachgebiet Stadtordnungsdienst (Sachgebiet Stadtordnungsdienst)

    Adresse

    Hausanschrift

    Werdauer Straße 62

    08056 Zwickau

    Großempfängerpostfach

    Postfach 200933

    08009 Zwickau

    Kontakt

    Fax: +49 (375) 83-3232

    Telefon Festnetz: +49 (375) 83-3215

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

       

    Rechtsgrundlage(n)

    örtliche Vorschriften zu Hygiene und Lebensmittelschutz sowie Ordnung und Sicherheit (verschiedentlich auch Polizeiverordnung)

    Rechtsbehelf

       

    Verfahrensablauf

    Verständigen Sie den jeweiligen Grundstückseigentümer / die jeweilige Grundstückseigentümerin oder den Vermieter / die Vermieterin, dass auf dem Grundstück Ratten gesehen wurden. Dieser beziehungsweise diese muss dann selbst für die Beseitigung der Ratten sorgen oder eine Schädlingsbekämpfung beauftragen.

    Fristen

          

    Kosten

    Etwaige Kosten für die Beseitigung von Ratten trägt der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Achtung! Wenn Ihr eigenes Grundstück betroffen ist, tragen Sie bitte Sorge dafür, dass aufgefundene, tote Ratten unverzüglich beseitigt und Rattenlöcher sowie Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln verschlossen werden. Die Gesundheit von Mensch und geschützten Tieren darf im Rahmen der Schädlingsbekämpfung nicht gefährdet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit informiert auf seinen Seiten über Methoden und zugelassene Mittel der Schädlingsbekämpfung.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en