Fahrerlaubnis, Karteikartenabschrift beantragen
Beschreibung
Antrag auf Abschrift aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister nach § 25 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Sie möchten Ihren rosafarbenen oder grauen Führerschein in den fälschungssicheren Führerschein im Scheckkartenformat eintauschen? Ihr Führerschein ist verloren gegangen und Sie benötigen einen neuen? In diesen Fällen benötigt die für Ihren Wohnsitz zuständige Führerscheinstelle in der Regel eine sogenannte Karteikartenabschrift.
Die Abschrift enthält alle Eintragungen Ihres Führerscheins und bestätigt, dass Ihre Fahrerlaubnis gültig ist und welche Fahrzeugklassen Sie fahren dürfen.
Hinweis: Die Abschrift ist nur dann nötig, wenn Sie Ihren neuen Führerschein nicht bei der Behörde beantragen, die Ihren letzten Führerschein ausgestellt hat.
Beispiel: Ihr alter Führerschein wurde in Dresden ausgestellt und kommt abhanden. Da Sie mittlerweile in Leipzig leben, ist die Fahrerlaubnisbehörde in Dresden nicht mehr für Sie zuständig. Damit die für Sie zuständige Behörde in Leipzig Ihnen einen neuen Führerschein ausstellen kann, benötigt die Behörde in den meisten Fällen eine Karteikartenabschrift. Diese Abschrift müssen Sie bei der Dresdner Behörde beantragen, da Ihr letzter Führerschein dort ausgestellt wurde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
nur bei schriftlichem Antrag erforderlich:
- formloser Antrag auf Ausstellung einer Karteikartenabschrift, enthält:
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
- Telefonnummer für Rückfragen
- Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis
- Adresse der Fahrerlaubnisbehörde, bei der Sie den neuen Führerschein beantragt haben
Falls nötig, kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
- Sie möchten die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen.
- Die aktuelle Fahrerlaubnis wurde von einer anderen als der nunmehr zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erteilt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 25 Abs. 4 und 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Ausfertigung des Führerscheins
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an die zuständige Stelle und bitten um eine Karteikartenabschrift.
- Sobald der zuständigen Stelle alle nötigen Informationen vorliegen, sendet sie die Abschrift direkt an die Fahrerlaubnisbehörde, bei der Sie den neuen Führerschein beantragt haben.
Fristen
- unterschiedlich, je nach Grund des Antrages.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen