Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen
Beschreibung
Möchten Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sollten Sie über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen, können Sie die Erlaubnis erhalten, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Die Erlaubnis benötigen Sie für die Berufe als:
- Anästhesietechnischer Assistent*
- Altenpfleger
- Diätassistent
- Ergotherapeut
- Hebamme
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpfleger
- Logopäde
- Masseur / medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäter
- Orthoptist
- Operationstechnischer Assistent
- Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeut
- Pflegefachmann
- Podologe
- Technischer Assistent in der Medizin
Vorübergehende Berufsausübung
Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
*Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) (Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV))
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthaltsbescheinigung
- Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
- Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.
- Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
- bei Wohnsitz
- in Deutschland: Meldebescheinigung (Kopie);
- im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung im Freistaat Sachsen angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z. B. Bestätigung des künftigen Arbeitgebers, Bewerbungsschreiben oder Stellengesuche.
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachgereicht werden)
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweise: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und keine Originale ein. Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.
Voraussetzungen
Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
Persönliche Qualifikation:
- persönliche Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
- Logopäde oder Logopädin: mindestens Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- sonst: mindestens Niveau B2
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin (ATA-OTA-G)
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG)
- Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG)
- Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (Logopädengesetz – LogopG)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG)
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG)
- Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG)
- Hebammengesetz (HebG)
Rechtsbehelf
nach Verwaltungsverfahrensrecht
Verfahrensablauf
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
- Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
- Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
keine
Kosten
- Verwaltungsgebühr: nach Zeitaufwand im Einzelfall
- Auslagen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen