Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle für private Banken stellen
Beschreibung
Anrufung der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes deutscher Banken zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Bank einfacher geklärt werden können, haben die privaten Banken ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Unabhängige Ombudsleute helfen Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.
Tipp: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits in direktem Kontakt mit der betroffenen Bank lösen. Es ist daher immer ratsam, sie um Klärung zu bitten, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.
Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.
Ansprechpartner
Ombudsmann der Privaten Banken, Kundenbeschwerdestelle (Ombudsmann der Privaten Banken, Kundenbeschwerdestelle)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Beschwerde-Formular
- Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel auch
- Schriftwechsel mit der betroffenen Bank
Gegebenenfalls fordert die Beschwerdestelle von Ihnen weitere Unterlagen an.
Voraussetzungen
- Der oder die Antragstellende ist eine natürliche Person.
- Die Finanzgeschäfte dienen keinen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken.
Hinweis: Firmen und Selbstständige können das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten beantragen, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Zahlungsdienste nach § 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fallen.
- Die betroffene private Bank muss dem Bundesverband deutscher Banken angehören und sich diesem Verfahren angeschlossen haben.
Ausnahmen
In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich:
- der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt
- der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte
- der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht
- es müssten Zeugen gehört werden, um den Sachverhalt zu ermitteln
- der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und die Gegenpartei beruft sich auf die Verjährung
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Zuständigkeit prüfen
- Prüfen Sie zunächst, ob die betroffene Bank dem Bundesverband deutscher Banken angehört und sich diesem Verfahren angeschlossen hat.
Zulässigkeit prüfen
- Beim Bundesverband deutscher Banken können Sie anhand eines interaktiven Checks prüfen, ob die Ombudsleute der Beschwerdestelle zuständig sind und ob alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung gegeben sind.
Schlichtungsantrag stellen
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie den Schlichtungsantrag schriftlich an die zuständige Stelle. Nutzen Sie hierfür die Vorlage auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken
- Füllen Sie das Formular möglichst vollständig aus. Schildern Sie darin den Sachverhalt und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten.
- Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind.
- Die Beschwerdestelle des Bundesverbandes deutscher Banken bestätigt Ihnen den Eingang des Schlichtungsantrags und sendet Ihnen eine Darstellung des weiteren Verfahrensgangs.
Eine Übersicht und Erläuterungen zum Ablauf des gesamten Verfahrens von der Antragstellung bis zum möglichen Schlichtungsvorschlag erhalten Sie ebenfalls im Internetauftritt des Bundesverbandes deutscher Banken.
Fristen
Kosten
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Es fallen lediglich Kosten für Porto und gegebenenfalls für Kopien an.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen