Fundsachen Herausgabe

    Fundsachen abholen

    Fundsachen müssen in der Regel persönlich bei der Fundbehörde abgeholt werden. Sie können sich jedoch auch durch eine mit Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen.

    Beschreibung

    Fundsachen müssen in der Regel persönlich bei der Fundbehörde abgeholt werden. Sie können sich jedoch auch durch eine mit Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen.

    Die Fundsache wird Ihnen gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr ausgehändigt. Sofern der Finder diese Ansprüche geltend macht und die Fundbehörde mit der Einziehung beauftragt hat, müssen Sie vor der Entgegennahme auch den Finderlohn und/oder Aufwendungsersatz entrichten. 

    Ansprechpartner

    Für Königstein/Sächs. Schw. wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Eigentumsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag
    • bei Verlust eines Mobiltelefons: die IMEI- oder SIM-Karten-Nummer (geht aus den Kaufunterlagen hervor)
    • bei Abholung durch Dritte: eine Vollmacht
    • gegebenenfalls das Benachrichtigungsschreiben der Fundbehörde

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    • Durch Nachfrage oder schriftliche Benachrichtigung von der Fundbehörde haben Sie erfahren, dass der von Ihnen vermisste Gegenstand bei der Fundbehörde abgegeben wurde.
    • Wenn Sie bei der Fundbehörde vorsprechen, werden Sie aufgefordert, den vermissten Gegenstand zu beschreiben und gegebenenfalls Eigentumsnachweise (Kaufvertrag, Registriernummern etc.) vorzulegen.
    • Nach Vorlage des Nachweises und Entrichten der anfallenden Gebühren erhalten Sie Ihren Wertgegenstand zurück.

    Hinweis: Wenn sich die Fundsache in einer anderen Fundbehörde befindet, wird die Fundsache innerhalb der BRD an die für Ihre Stadt beziehungsweise für Ihren Landkreis zuständige Fundbehörde weitergeleitet.

    Fristen

     Aufbewahrungsfrist für Fundsachen: 6 Monate ab dem Tag der Fundanzeige; Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.

    Kosten

    • Verwaltungsgebühr
    • gegebenenfalls Finderlohn oder Aufwendungsersatz

    Hinweise (Besonderheiten)

    Örtliche Besonderheiten:

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en