Fundsachen abholen
Hinweise für Limbach-Oberfrohna
Beschreibung
Hinweise für Limbach-Oberfrohna
Fundsachen müssen in der Regel persönlich bei der Fundbehörde abgeholt werden. Sie können sich jedoch auch durch eine mit Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen.
Die Fundsache wird Ihnen gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr ausgehändigt. Sofern der Finder diese Ansprüche geltend macht und die Fundbehörde mit der Einziehung beauftragt hat, müssen Sie vor der Entgegennahme auch den Finderlohn und/oder Aufwendungsersatz entrichten.
Ansprechpartner
Bürgerbüro (Bürgerbüro)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1352
09205 Limbach-Oberfrohna
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0800/3388000 (kostenlos) oder 03722/780
Fax: 03722/78424
Internet
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis
- Eigentumsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag
- bei Verlust eines Mobiltelefons: die IMEI- oder SIM-Karten-Nummer (geht aus den Kaufunterlagen hervor)
- bei Abholung durch Dritte: eine Vollmacht
- gegebenenfalls das Benachrichtigungsschreiben der Fundbehörde
Voraussetzungen
Hinweise für Limbach-Oberfrohna
Rechtsgrundlage(n)
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- § 969 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Herausgabe an den Verlierer
Rechtsbehelf
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nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Hinweise für Limbach-Oberfrohna
- Durch Nachfrage oder schriftliche Benachrichtigung von der Fundbehörde haben Sie erfahren, dass der von Ihnen vermisste Gegenstand bei der Fundbehörde abgegeben wurde.
- Wenn Sie bei der Fundbehörde vorsprechen, werden Sie aufgefordert, den vermissten Gegenstand zu beschreiben und gegebenenfalls Eigentumsnachweise (Kaufvertrag, Registriernummern etc.) vorzulegen.
- Nach Vorlage des Nachweises und Entrichten der anfallenden Gebühren erhalten Sie Ihren Wertgegenstand zurück.
Hinweis: Wenn sich die Fundsache in einer anderen Fundbehörde befindet, wird die Fundsache innerhalb der BRD an die für Ihre Stadt beziehungsweise für Ihren Landkreis zuständige Fundbehörde weitergeleitet.
Fristen
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Aufbewahrungsfrist für Fundsachen: 6 Monate ab dem Tag der Fundanzeige; Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
Kosten
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- Regelung nach Verwaltungskostensatzung
- bei Fundsachen mit einem Schätzwert von bis zu 100 EUR 2 % des Schätzwertes, mindestens 5,00 EUR
- bei Fundsachen mit einem Schätzwert über 100 EUR 3 % des Schätzwertes
- bei Tieren 2 % des Schätzwertes, mindestens die Unterbringungskosten
- gegebenenfalls Finderlohn oder Aufwendungsersatz
Hinweise (Besonderheiten)
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Meldet sich die Besitzerin oder der Besitzer innerhalb von 6 Monaten nicht, wird der Gegenstand im Rahmen einer Fundsachenversteigerung verwertet.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen