Mietspiegel Veröffentlichung

    Mietspiegel anfordern

    Mietspiegel werden beispielsweise zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters * herangezogen.

    Beschreibung

    Mietspiegel nach § 558 c und § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Mietspiegel werden beispielsweise zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters * herangezogen.

    Ein einfacher Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretungen der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

    Ein qualifizierter Mietspiegel ist hingegen ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretung der Mieter und Vermieter anerkannt worden ist.

    Ob und auf welchen Wohnraum der Mietspiegel der jeweiligen Stadt/Gemeinde oder des Gemeindeverbands anwendbar ist, ergibt sich aus den Angaben im Mietspiegel.

    Aktualisierung des Mietspiegels
    • Einfache Mietspiegel werden in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert.
    • Qualifizierte Mietspiegel sind nach zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Dresden (Landeshauptstadt Dresden)

    Adresse

    Hausanschrift

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    01067 Dresden

    Postfachadresse

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    Telefon Festnetz: +49 351 488 0

    Fax: +49 351 488 2231

    E-Mail: stadtverwaltung@dresden.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    • Festlegung, ob und auf welchen Mietwohnraum der Mietspiegel der jeweiligen Stadt/Gemeinde oder des Gemeindeverbandes anwendbar ist (Angaben im Mietspiegel)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie den Mietspiegel

    • persönlich dort abholen,
    • schriftlich, telefonisch oder per E-Mail bestellen oder
    • auf den Internetseiten der Behörde herunterladen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • gedruckte Broschüren: meist eine Schutzgebühr von bis zu EUR 5,00
    • für den Postversand: Portokosten

    Tipp: Häufig werden die Broschüren als kostenfreier Download auf den Internetseiten der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung angeboten.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 02.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en