Kampfmittelbeseitigung
Beschreibung
Anzeigepflicht von Kampfmittel-Funden nach § 3 der sächsischen Kampfmittelverordnung
Wenn Sie meinen, Kampfmittel gefunden zu haben, so verständigen Sie sofort die Polizei unter Notruf 110. Dies ist unabhängig davon, ob Sie diese in Ihrem eigenen Grundstück oder an öffentlich zugänglichen Plätzen, wie beispielsweise in Wäldern, finden. Oftmals sind Kampfmittel als solche gar nicht mehr zu erkennen. Sie können verrostet oder mit Erde verkrustet sein.
Achtung!
- Fundmunition nicht berühren!
- Schon die geringste Lageveränderung, ein Stoß oder Druck kann eine lebensgefährliche Explosion auslösen.
Sollten Sie Gegenstände finden, die Sie nicht sicher identifizieren können, dann halten Sie sich bitte an folgende Sicherheitshinweise:
- Lassen Sie die Kampfmittel unbedingt am Fundort liegen und berühren Sie diese nicht.
- Markieren und sichern Sie die Fundstelle.
- Warnen Sie näherkommende Personen rechtzeitig und weisen Sie diese ebenfalls auf die Gefahren hin.
- Informieren Sie sofort die Polizei über die Telefonnummer 110.
- Vermeiden Sie Erschütterungen.
- Wurden Kampfmittel versehentlich aufgehoben, dann legen Sie diese vorsichtig ab, aber werfen Sie diese niemals.
- Den Anweisungen der zuständigen Stelle ist unbedingt Folge zu leisten.
Ansprechstelle
die nächstgelegene Polizeidienstelle beziehungsweise
Polizeiruf 110
Ansprechpartner
Für Schleife / Slepo wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Fund gemeldet haben, entscheidet die zuständige Stelle über die weitere Vorgehensweise und die Maßnahmen, die ergriffen werden.
Fristen
Der Fund ist unverzüglich zu melden.
Kosten
bei begründetem Verdacht: keine
Hinweis: Die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung müssen Sie selbst tragen, wenn
- Sie rein vorsorglich nach Kampfmitteln suchen lassen, obwohl kein begründeter Verdacht vorliegt, oder
- Sie bei der zuständigen Polizeibehörde einen Antrag auf Kampfmittelsuche stellen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen