Parkplatz für schwerbehinderte Menschen beantragen
Beschreibung
Kennzeichnung von personengebundenen Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Um die Mobilität im Alltag zu gewährleisten, gibt es für schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, einen Parkplatz in der Nähe zu ihrer eigenen Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte einrichten zu lassen, den sie exklusiv nutzen dürfen. Dabei wird eine Stellfläche als Schwerbehinderten-Parkplatz mithilfe von Markierungen und Hinweisschildern ausgestattet.
Auch auf einer Privatfläche bedarf es für eine rechtliche Verbindlichkeit des einzurichtenden Parkplatzes der Anordnung entsprechender Verkehrszeichen der Straßenverkehrsbehörde. Allerdings geht dies nur, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Eigentümer / der Eigentümerin haben. Wenden Sie sich also zunächst an den Eigentümer / die Eigentümerin.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3501 515-0
E-Mail: buergerbuero.pirna@landratsamt-pirna.de
De-Mail: kontakt@landratsamt-pirna.de-mail.de
Internet
Fachdienst Ordnung, Sicherheit, Gewerbeangelegenheiten (Fachdienst Ordnung, Sicherheit, Gewerbeangelegenheiten)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 10 03 61
01783 Pirna
Kontakt
E-Mail: gewerbe@pirna.de
E-Mail: bussgeldstelle@pirna.de
E-Mail: ordnung@pirna.de
Telefon Festnetz: +49 3501 556 226
erforderliche Unterlagen
- beglaubigter Nachweis über die Schwere der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) mit dem Vermerk "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) oder "Blind" (Bl)
- formloser Antrag
Voraussetzungen
Um einen personengebundenen Parkplatz für schwerbehinderte Menschen zu beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Beantragung nur für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- Das Sonderparkrecht muss vertretbar sein. Das ist es nicht, wenn kein Parkraummangel herrscht oder Ihnen in zumutbarer Entfernung eine Garage oder Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zur Verfügung steht.
- Auch dürfen keine entgegenstehenden verkehrlichen Regelungen in dem Bereich existieren (zum Beispiel Feuerwehrstellfläche).
Rechtsgrundlage(n)
- § 45 Absatz 1b Nummer 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Verfahrensablauf
- Einen Parkplatz für schwerbehinderte Anwohner und Anwohnerinnen beantragen Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit einem formlosen Antrag und unter Vorlage Ihres Schwerbehindertenausweises.
- Wenn die Straßenverkehrsbehörde bei Ihnen die Schaffung der Sonderstellfläche als unbedingt notwendig erachtet und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, wird der Parkplatz eingerichtet.
- Gegebenenfalls wird das Parksonderrecht zeitlich befristet und vor der Einrichtung Rücksprache mit dem Sozialamt oder dem Amtsarzt / der Hausärztin gehalten.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Antragsbearbeitung und Einrichtung: zwischen 2 und 3 Monate
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen