Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Förderung

    Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder Zuweisung beantragen, Maßnahmen bei einem Träger (MAT)

    Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, haben Sie die Möglichkeit, an einer Maßnahme zur Unterstützung Ihrer beruflichen Eingliederung teilzunehmen.

    Beschreibung

    Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

    Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, haben Sie die Möglichkeit, an einer Maßnahme zur Unterstützung Ihrer beruflichen Eingliederung teilzunehmen.

    Wählbare Inhalte

    (einzeln oder in Kombination)

    • Heranführung an den Ausbildungs-und Arbeitsmarkt, sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
    • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
    • Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
    • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

    Ausbildungssuchende können nur durch Maßnahmen unterstützt werden, welche die Heranführung an den Ausbildungsmarkt beinhalten. Ihre Vermittlungs- und Beratungsfachkraft entscheidet über die Notwendigkeit der Leistung.

    Der Zugang zu den Maßnahmen erfolgt durch eine Zuweisung oder im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins.

    Umfang der Förderung

    Übernommen werden die angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Wenn erforderlich können Sie zum Beispiel Fahrkosten zur Maßnahme oder Kinderbetreuungskosten erhalten, die wegen der Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich anfallen. Die Förderung kann auch auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

    Welche notwendigen Kosten im Einzelfall erstattet werden können, besprechen Sie bitte mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner der Agentur für Arbeit.

    Onlineantrag

    Kundinnen und Kunden können durch ihre zuständige Vermittlungs- und Beratungsfachkraft über VerBIS für den eService freigeschaltet werden, um die Teilnahme an einer Maßnahme zu beantragen oder teilnahmebezogene Unterlagen (z.B. Erklärungsbogen) hochzuladen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kundin oder der Kunde hierzu die Zustimmung im Account erteilt hat.

    Ansprechpartner

    Für Mittweida wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag

    Voraussetzungen

    • Sie sind ausbildungssuchend, von Arbeitslosigkeit bedroht und suchen Arbeit, sind arbeitslos oder Sie sind Ausländerinnen/Ausländer, die unter die Regelungen des 39a SGB III fallen.
    • Zur Verbesserung Ihrer Chancen, in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt zu werden, wurde von Ihnen und/oder Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft ein Unterstützungsbedarf festgestellt.
    • Die dafür erforderliche Maßnahme und das weitere Vorgehen wurden mit Ihnen besprochen und in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei Ihrer Agentur für Arbeit einen formlosen Antrag, am besten persönlich im Beratungsgespräch oder auch schriftlich (Brief, Fax), elektronisch (E-Mail, online) oder telefonisch unter Angabe Ihrer Kunden-Nummer.

    • Ihre zuständige Vermittlungs- und Beratungsfachkraft prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen und welche Maßnahme für Sie zielführend ist.
    • Abschließend wird geklärt, ob der Zugang durch Zuweisung in eine von der Agentur für Arbeit eingekauften Maßnahme in Frage kommt oder ob Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur eigenen Maßnahmensuche erhalten.
    Variante 1: Teilnahme durch Zuweisung
    • Ihr individueller Förderbedarf kann mit einer von der Agentur für Arbeit bereits eingekauften Maßnahme abgedeckt werden.
    • In diesem Fall erhalten Sie ein Zuweisungsschreiben zur Teilnahme an dieser Maßnahme, in dem neben der Dauer Ihrer Teilnahme unter anderem auch die korrekte Auswahl der Inhalte beschrieben ist.
    Variante 2: Teilnahme durch Einlösen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins
    • Für Ihren individuellen Förderbedarf steht zeitnah keine eingekaufte Maßnahme mit vergleichbaren Inhalten zur Verfügung.
    • Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein suchen Sie sich selbst einen Träger, der eine passende Maßnahme anbietet. Entsprechende Hinweise finden Sie auf Ihrem o. g. Gutschein.
    • Fragen Sie den Träger nach seiner Zulassung gemäß §§ 176 ff. SGB III.
    • Die Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
    • Der ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.
    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung der Teilnahme an der Maßnahme mit (Rechtsfolgen-)Belehrung und den Erklärungsbogen für die Kostenerstattung.
    • Der Maßnahmeträger wird durch eine Mehrfertigung des Bewilligungsbescheides informiert.
    • Für Sie kann die Maßnahme erst nach Bescheiderteilung beginnen.

    Achtung!

    • Kann einer konkreten Maßnahmeteilnahme nicht zugestimmt werden, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Der Maßnahmeträger erhält einen Abdruck davon.
    • Ihr Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein selbst behält seine Gültigkeit. Er berechtigt Sie weiterhin zur Auswahl eines Maßnahmeträgers, entsprechend den Anforderungen des Gutscheins.
    Weiteres Vorgehen
    • Über die Ergebnisse der Maßnahme und ggf. weitere Folgeaktivitäten stimmen Sie sich zeitnah zum Ende der Maßnahme mit Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft ab.

    Fristen

    • Vermittlung beruflicher Kenntnisse: bis zu 8 Wochen
    • bei Durchführung durch ein Unternehmen: maximal 6 Wochen je Maßnahme

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine längerfristige Qualifizierung zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse kann nur im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß §§ 81 ff. SGB III oder der Förderung der Berufsausbildung erfolgen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en