Wahlschein Ausstellung

    Wahlschein beantragen

    Wenn Sie in einem anderen Wahlraum (Wahllokal) als vorgesehen oder durch Briefwahl wählen möchten, stellt Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf Antrag einen Wahlschein aus. Im Wählerverzeichnis wird dies entsprechend vermerkt.

    Beschreibung

    Wenn Sie in einem anderen Wahlraum (Wahllokal) als vorgesehen oder durch Briefwahl wählen möchten, stellt Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf Antrag einen Wahlschein aus. Im Wählerverzeichnis wird dies entsprechend vermerkt.

    Mit dem Wahlschein können Sie Ihre Stimme in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) oder durch Briefwahl abgeben.

    Wahlteilnahme für Menschen mit Behinderung

    Menschen mit Behinderungen, denen ein für sie unzugängliches Wahllokal zugewiesen ist, können mit einem Wahlschein ein anderes, barrierefreies Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) aufsuchen – die Adresse erfragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Einwohnermeldestelle & Gewerbe (Einwohnermeldestelle & Gewerbe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßallee 22 / Rathaus

    01468 Moritzburg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 00:00 - 00:00 Uhr geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi 00:00 - 00:00 Uhr geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr derzeit nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 035207 853 19

    Fax: 035207 853 50

    E-Mail: Meldestelle@moritzburg.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (möglichst auf dem Vordruck der Wahlbenachrichtigungskarte) mit Ihren Angaben zu
      • Familiennamen und Vornamen
      • genauer Wohnanschrift
      • Geburtsdatum
    • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für Ihre Vertretung

    Voraussetzungen

    • Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt
    • Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen
    • Sie erhielten die Wahlbenachrichtigung

    Hinweis: Erhielten Sie spätestens drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, dann sind Sie möglicherweise nicht im Wählerverzeichnis eingetragen – wenden Sie sich bitte umgehend an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde Einspruch eingelegt werden. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann wiederum binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:

    • Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor.
    • Sie stellen einen schriftlichen Antrag (auch per Fax möglich) – verwenden Sie möglichst den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
    • Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag, E-Mail).
    • Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, den Wahlschein für Sie zu beantragen.

    Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung schickt Ihnen den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen per Post zu oder Sie holen die Unterlagen dort persönlich ab. Sie haben die Möglichkeit, direkt vor Ort in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihre Briefwahl durchzuführen.

    Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

    Fristen

    Beantragung von Wahlschein / Briefwahlunterlagen:

    • spätestens bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Europawahl und Bundestagswahl bis 18:00 Uhr, andere Wahlen bis 16:00 Uhr)

    Bei plötzlicher Erkrankung ist die Wahlschein-Beantragung auch noch am Wahltag möglich bis 15:00 Uhr.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en