Wahlschein beantragen
Beschreibung
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum (Wahllokal) als vorgesehen oder durch Briefwahl wählen möchten, stellt Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf Antrag einen Wahlschein aus. Im Wählerverzeichnis wird dies entsprechend vermerkt.
Mit dem Wahlschein können Sie Ihre Stimme in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) oder durch Briefwahl abgeben.
Wahlteilnahme für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderungen, denen ein für sie unzugängliches Wahllokal zugewiesen ist, können mit einem Wahlschein ein anderes, barrierefreies Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) aufsuchen – die Adresse erfragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Königsbrück (Stadt Königsbrück)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
01934 Königsbrück
Kontakt
E-Mail: stadt@koenigsbrueck.de
Fax: +49 35795 45781
Telefon Festnetz: +49 35795 3880
Telefon Festnetz: +49 35795 38833
Telefon Festnetz: +49 35795 38834
Telefon Festnetz: +49 35795 38836
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag (möglichst auf dem Vordruck der Wahlbenachrichtigungskarte) mit Ihren Angaben zu
- Familiennamen und Vornamen
- genauer Wohnanschrift
- Geburtsdatum
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für Ihre Vertretung
Voraussetzungen
- Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt
- Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen
- Sie erhielten die Wahlbenachrichtigung
Hinweis: Erhielten Sie spätestens drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, dann sind Sie möglicherweise nicht im Wählerverzeichnis eingetragen – wenden Sie sich bitte umgehend an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Europawahlordnung (EuWO) – Wahlscheinanträge
- § 27 Bundeswahlordnung (BWO) – Wahlscheinanträge
- § 13 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) – Ausübung des Wahlrechts/Wählerverzeichnis und Wahlschein/Briefwahl
- § 23 Landeswahlordnung (LWO) – Wahlscheinanträge
- § 5 Kommunalwahlgesetz (KomWG) – Wahlscheine
- § 13 Kommunalwahlordnung (KomWO) – Wahlscheinanträge
Rechtsbehelf
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde Einspruch eingelegt werden. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann wiederum binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen.
Verfahrensablauf
Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:
- Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor.
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag (auch per Fax möglich) – verwenden Sie möglichst den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
- Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag, E-Mail).
- Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, den Wahlschein für Sie zu beantragen.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung schickt Ihnen den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen per Post zu oder Sie holen die Unterlagen dort persönlich ab. Sie haben die Möglichkeit, direkt vor Ort in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihre Briefwahl durchzuführen.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Fristen
Beantragung von Wahlschein / Briefwahlunterlagen:
- spätestens bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Europawahl und Bundestagswahl bis 18:00 Uhr, andere Wahlen bis 16:00 Uhr)
Bei plötzlicher Erkrankung ist die Wahlschein-Beantragung auch noch am Wahltag möglich bis 15:00 Uhr.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen