Geburtsurkunde anfordern
Beschreibung
Antrag auf Ausstellung von Personenstandsurkunden nach § 55 Personenstandsgesetz (PStG), Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern. Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters eine Geburtsurkunde ausstellen lassen.
Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, ist es auch möglich, die Geburtsurkunde bei jedem anderen Standesamt zu erhalten. Der Freistaat Sachsen führt kein zentrales Register.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)
- bei Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie) und der eigene Ausweis
- für andere Personen: Nachweis des rechtlichen Interesses
Voraussetzungen
Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Registerauszüge können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie für deren
- Ehegatten oder Ehegattin,
- Lebenspartner oder Lebenspartnerin (im Sinne des LPartG),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Hinweis: Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden
- § 59 PStG – Geburtsurkunde
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das zuständige Standesamt auf.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie gewöhnlich vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder E-Mail
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.
Fristen
Die Personenstandsregister werden nur befristet im Standesamt geführt:
- Geburtenregister: 110 Jahre
- Eheregister: 80 Jahre
- Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
- Sterberegister: 30 Jahre
Nach Fristablauf werden die Personenstandsbücher an das Gemeinde- beziehungsweise Stadtarchiv abgegeben. Anforderungen für Urkunden, die sich im Archiv befinden, werden automatisch dorthin weitergeleitet. Eine Abgabenachricht erfolgt nicht.
Kosten
- Geburtsurkunde (erstes Exemplar): EUR 15,00
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 7,00
- Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung: kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Internationale Geburtsurkunde
Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern).
Sie können die internationale Geburtsurkunde im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie wird vom Standesamt ausgestellt, das Ihre Geburt beurkundet hat.
Abstammungsurkunde
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (vormals Geburtenbuch) gibt im Vergleich zur Geburtsurkunde alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Örtliche Besonderheiten: keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen